Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

M 10. 105 
VIII. Schlußbestimmungen. 
S. 74. 
1. Wer als Beamter im Sinne gegenwärtigen Reglements zu betrachten sei, bemißt 
sich, insoweit es sich um Staats= oder Gemeinde-Beamte handelt, nach §. 359 des Straf- 
gesetzbuches. 
2. Dieses Reglement tritt mit dem 1. April 1886 an Stelle des bisher geltenden 
Bahnupolizei-Reglements in Kraft und findet Anwendung auf allen Eisenbahnen Bayerns 
mit Ausnahme der Tramways und derjenigen Eisenbahnen, für welche die Bahnordnung 
für bayerische Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung maßgebend ist. 
3. Dasselbe wird durch das Gesetz= und Verordnungsblatt für das Königreich Bayern 
publizirt. 
4. Die von den Eisenbahnverwaltungen erlassenen Ausführungsbestimmungen sind dem 
Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern vorzulegen. 
München, den 29. März 1886. 
Frhr. v. Crailsheim. 
Der General-Sekretär: 
Frhr. v. Völderndorff.
	        
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