Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

& 10. 111 
b. Die optischen Signale am Bahnhofs-Abschlußtelegraphen sind 
folgende: 
13. Einfahrt ist gesperrt. 
bei Tage: bei Dunkelheit: 
Der Telegraphenarm muß nach rechts wage- Die Signallaterne am Telegraphenmast 
recht gestellt sein. zeigt nach Außen rothes Licht und nach Innen 
(dem Bahnhof zugekehrt) grünes Licht. 
14. Einfahrt ist frei. 
bei Tage: bei Dunkelheit: 
Der Telegraphenarm nuß schräg rechts Die Signallaterne am Telegraphenmast zeigt 
nach oben gerichtet sein (unter einem Winkel nach Außen grünes Licht und nach Innen (dem 
von etwa 45 Grad). Bahnhof zugekehrt) weißes Licht. 
Wo es für nothwendig erachtet wird, die Ablenkung der Züge vom durchgehenden Ge- 
leise durch Signale am optischen Telegraphen kenntlich zu machen, gelten folgende Be- 
stimmungen: 
1. Die Ablenkung in ein abzweigendes Geleis ist stets an demselben Telegraphenmast 
zu signalisiren, an welchem sich das Signal für das Verbleiben im durchgehenden 
Geleise befindet. 
2. Die Anwendung von Ausfahrtssignalen auf den Bahnhöfen ist gestattet; in der Regel 
sind dieselben vor dem zu deckenden Punkte aufzustellen. In Ausnahmefällen 
können die Signalzeichen für die Ausfahrt an einem und demselben Telegraphen- 
mast mit den Signalzeichen für die Einfahrt angebracht werden, sofern ihre Er- 
kennung dem verantwortlichen Stationsbeamten direkt möglich ist, oder durch Nach- 
ahmungssignale möglich gemacht wird. 
3. Die Signale sind, in der Richtung des fahrenden Zuges gesehen, folgende:
	        
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