Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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2. Jeder Wasserkrahn muß in der Minute mindestens ein Kubikmeter Wasser liefern 
können. 
3. Die Ausgüsse der Wasserkrahne sollen mindestens 2,850 m über Schienenoberkante 
liegen. 
8. 22. 
Werkstätten. 
Von den Eisenbahnverwaltungen ist Sorge zu tragen, daß Reparaturen an den Betriebs- 
mitteln sicher und schnell ausgeführt werden können. 
II. Ausrüstung der Eisenbahnen. 
§. 23. 
Höhen= und Breitenmaße der Lokomotiven und Wagen. 
1. Alle festen Theile der Lokomotiven, Tender, Personen-, Post-, Gepäck= und Güter- 
wagen, überhaupt der die Bahn passirenden Betriebsmittel dürfen höchstens die Grenzen 
des nachstehend beschriebenen Profils erreichen (siehe Anlage C). Dasselbe hat in der Höhe 
von 0,130 m bis 0,430 m über Schienenoberkante überall einen Spielraum von 0,050 m 
gegen das Normalprofil des lichten Raumes und in der Höhe von 0,430 m bis 3,200 m 
über Schienenoberkante eine Gesammtbreite von 3,150 m oder eine Breite von 1,575 m 
zu jeder Seite der Geleismitte. Von 3,200 m über Schienenoberkante vermindert sich 
letztere Breite bei geradliniger Begrenzung des Profils, und zwar bis 3,700 m über 
Schienenoberkante bis auf 1,300 m und von 3,700 m bis 4, 150 m über Schienenober- 
kante bis auf 0,850 m. 
2. Ueber die Höhe von 4,150 m über Schienenoberkante dürfen nur die Lokomotiv= 
schornsteine und überbauten Bremsersitze hinausragen, und zwar höchstens bis 4,570 m über 
Schienenoberkante. Dieselben müssen dann jedoch so konstruirt sein, daß sie auf die im 
Absatz 1 dieses Paragraphen bezeichneten Abmessungen eingeschränkt werden können. Die 
Breite der überbauten Schaffnersitze darf nur so groß sein, daß überall ein Spielraum von 
mindestens O,150 m gegen das Normalprofil des lichten Raumes vorhanden ist. 
3. Für Schlaf= und Luxuswagen für den großen durchgehenden Verkehr in Schnell- 
zügen und die zu gleichem Dienst bestimmten Gepäckwagen reicht die vorbezeichnete Breite
	        
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