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2. Jeder Wasserkrahn muß in der Minute mindestens ein Kubikmeter Wasser liefern
können.
3. Die Ausgüsse der Wasserkrahne sollen mindestens 2,850 m über Schienenoberkante
liegen.
8. 22.
Werkstätten.
Von den Eisenbahnverwaltungen ist Sorge zu tragen, daß Reparaturen an den Betriebs-
mitteln sicher und schnell ausgeführt werden können.
II. Ausrüstung der Eisenbahnen.
§. 23.
Höhen= und Breitenmaße der Lokomotiven und Wagen.
1. Alle festen Theile der Lokomotiven, Tender, Personen-, Post-, Gepäck= und Güter-
wagen, überhaupt der die Bahn passirenden Betriebsmittel dürfen höchstens die Grenzen
des nachstehend beschriebenen Profils erreichen (siehe Anlage C). Dasselbe hat in der Höhe
von 0,130 m bis 0,430 m über Schienenoberkante überall einen Spielraum von 0,050 m
gegen das Normalprofil des lichten Raumes und in der Höhe von 0,430 m bis 3,200 m
über Schienenoberkante eine Gesammtbreite von 3,150 m oder eine Breite von 1,575 m
zu jeder Seite der Geleismitte. Von 3,200 m über Schienenoberkante vermindert sich
letztere Breite bei geradliniger Begrenzung des Profils, und zwar bis 3,700 m über
Schienenoberkante bis auf 1,300 m und von 3,700 m bis 4, 150 m über Schienenober-
kante bis auf 0,850 m.
2. Ueber die Höhe von 4,150 m über Schienenoberkante dürfen nur die Lokomotiv=
schornsteine und überbauten Bremsersitze hinausragen, und zwar höchstens bis 4,570 m über
Schienenoberkante. Dieselben müssen dann jedoch so konstruirt sein, daß sie auf die im
Absatz 1 dieses Paragraphen bezeichneten Abmessungen eingeschränkt werden können. Die
Breite der überbauten Schaffnersitze darf nur so groß sein, daß überall ein Spielraum von
mindestens O,150 m gegen das Normalprofil des lichten Raumes vorhanden ist.
3. Für Schlaf= und Luxuswagen für den großen durchgehenden Verkehr in Schnell-
zügen und die zu gleichem Dienst bestimmten Gepäckwagen reicht die vorbezeichnete Breite