Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

K 13. 147 
2. Im Absatz v sind die Angaben unter a zu streichen und die fol- 
genden Sätze b, c, d mit bezw. a, d, c zu bzeichnen; dementsprechend 
sind im letzten Satze die Worte: „unter a und b“ bezw. „unter c und 
d"“ abzuändern in: 
unter a bezw. unter b und c. 
8. Im §. 18, „Postnachnahmesendungen“ betreffend, treten folgende Aender- 
ungen ein: 
1. Im Absatz I sind die Worte: „Postnachnahmen sind im Betrage bis 
zu einhundert und fünfzig Mark einschließlich zulässig“ abzuändern in: 
Postnachnahmen sind im Betrage bis zu vierhundert Mark einschließlich 
zulässig. 
2. Der Absatz II ist zu streichen; die folgenden Absätze erhalten 
dementsprechend die Nummern . bis VIII. 
9. Im §. 19, „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen“ betreffend, er- 
hält der Absatz IX folgenden veränderten Eingang: 
IX. Die Postverwaltung haftet für eine Postauftragssendung wie für einen einge- 
schriebenen Brief, 
10. Im §. 20, „Postanfträge zur Einholung von Wechselaccepten“ betreffend, er- 
hält der Absatz XII folgenden veränderten Eingang: 
XII Die Postverwaltung haftet für eine Postauftragssendung wie für einen einge- 
schriebenen Brief. 
11. Im §. 25, „Zeit der Einlieferung“ betreffend, erhalten die Absätze III 
und IV folgende veränderte Fassung: 
III An Sonntagen und an allgemeinen (gesetzlichen) Feiertagen fallen die Dienststunden 
von 9 Uhr Morgens bis 5 Uhr Nachmittags aus. Nachmittags von 5 Uhr ab findet mindestens 
während einer Stunde und längstens während zwei Stunden der Dienstverkehr mit dem 
Publikum unnnterbrochen statt. Auf welchen Zeitraum innerhalb vorstehender Grenzen der 
Schalterdienst sich zu erstrecken hat, wird für jede Postanstalt durch die vorgesetzte Ober- 
Postdirektion nach dem örtlichen Bedürfnisse bestimmt. Die Ober-Postdirektionen können 
in besonderen Fällen die Beschränkung der Dienststunden an Sonntagen und allgemeinen 
Feiertagen zeitweise ganz oder zum Theil aufheben.
	        
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