Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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2. wenn die Uebermittelung auf telegraphischem Wege geschieht, die Taxe des 
Telegramms nach dem gewöhnlichen Tarif. 
13. Im §. 32, „Bestellung“= betreffend, treten folgende Aenderungen ein: 
1. Zwischen Absatz VII und vVIII ist nachstehender neue Absatz ein- 
zuschalten: 
VIIie Bestellgebühren können vom Absender im Voraus entrichtet werden. In 
solchem Falle ist in der Aufschrift der Sendung von dem Absender der Vermerk „ein- 
schließlich Bestellgeld frei“ niederzuschreiben. 
2. Im Absatz XIII sind die Angaben unter d, wie folgt, abzuändern: 
) bei Zeitungen, welche täglich mehrmals erscheinen, für jede tägliche Bestellung 
1 Mark, 
14. Im §. 34, „An wen die Bestellung geschehen muß“ treten fol gende Aen- 
derungen ein: 
1. Der zweite Satz des Absatzes I erhält folgende veränderte 
Fassung: 
Der Empfänger, welcher einen Dritten zur Empfangnahme der an ihn zu bestellenden 
Sendungen bevollmächtigen will, muß die Vollmacht schriftlich ausstellen und in dieser die 
Gattungen der Sendungen genau bezeichnen, zu deren Empfangnahme der Bevollmächtigte 
befugt sein soll. 
2. Am Schlusse tritt der folgende neue Absatz hinzu: 
XI Zollpflichtige Postsendungen werden zum Zweck der zollamtlichen Schlußabfertigung 
an die zuständigen Zoll= oder Steuerstellen übergeben. Die Haftpflicht der Postverwaltung 
erlischt, sobald die ordnungsmäßige Uebergabe der Sendung an die Zoll= oder Stenerstelle 
auf Grund der bestehenden Vorschriften stattgefunden hat. 
15. Im §. 36 „Berechtigung des Empfängers zur Abholung der Briefe u. s. w." 
betreffend, treten folgende Aenderungen ein: 
1) der erste Satz in Absatz 1 erhält nachstehende Fassung: 
Der Empfänger, welcher von der Befugniß, seine Postsendungen abzuholen oder ab- 
holen zu lassen, Gebrauch machen will, muß solches in einer schriftlichen Erklärung nach
	        
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