8. 6.
Der Höchstbetrag der Steuermannslöhne für die einzelnen Stromstrecken wird von
der k. Regierung der Pfalz, Kammer des Innern, festgesetzt und in den Hafenorten durch
öffentlichen Anschlag bekannt gemacht.
Einen die Sätze dieses Tarifes übersteigenden Lohn darf der Steuermann unter keinen
Umständen in Anspruch nehmen.
« 8. 7.
Sobald ein mit seinem Fahrzeug vor dem Hafen angekommener Schiffer einen am
Orte anwesenden Steuermann um seine Dienstleistung für die Stromstrecke, für welche er
patentisirt ist, anspricht und den festgesetzten Höchstbetrag des Lohnes zu zahlen sich erbietet,
ist der Steuermann verpflichtet, das Steuern des Schiffes zu übernehmen, selbst wenn er
von einem anderen Schiffer, dessen Fahrzeug noch nicht vor dem Hafen angelangt ist, vor-
ausbestellt sein sollte.
Auf die Steuerleute, welche gewöhnlich Personen-Dampfboote steuern, findet die vor-
stehende Bestimmung keine Anwendung.
8. 8.
Bevor ein Steuermann ein Schiff oder Floß zur Steuerung übernimmt, hat er sich
zu vergewissern, daß die Bemannung ausreichend und die Ausrüstung in guter Ordumg,
daß nach Vorschrift für die Wahrschau des Floßes gesorgt ist, sowie in Zeiten niedrigen
Wasserstandes, daß der Tiefgang des Schiffes der vorhandenen Fahrwasserliefe entspricht.
Ist das eine oder andere nicht der Fall, so hat der Steuermann seinen Dienst zu
verweigern und behufs Verhinderung der Abfahrt bei der zuständigen Behörde Anzeige zu
erstatten.
Während der Fahrt muß der Steuermann auf alle Umstände, welche auf den Gang
des Schiffes oder Floßes Einfluß haben können, seine ganze Aufmerksamkeit richten.
Bevor das Schiff oder Floß an dem Bestimmungsorte oder bei der Station angelangt
ist, woselbst die Steuerleute gewechselt werden, darf der Steuermann dasselbe nicht ver-
lassen. Dies gilt insbesondere auch bei etwaigem Festfahren des Schiffes oder Floßes
solange, bis die im Art. XVIII Ziff. 1—4 der Schifffahrts-Polizei= und Floß Ordnung
für den Rhein vorgeschriebenen Sicherheitsmaßregeln getroffen sind.