Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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.¾ 19. 
Abdruck. 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 21. vor. Mts. beschlossen, nachstehende 
Bestimmung als dritten Absatz in die Ziffer 16 der Ausführungsvorschriften zu dem Ge 
setze, betreffend die Erhebung von Reichsstempelabgaben (Centr.-Bl. 1885 S. 417), auf- 
zunehmen: 
„Bei Geschäften über Werthpapiere, welche zum Liquidationskurse abgeschlossen 
sind, beträgt die Frist zur Ausstellung der Schlußnote, auch abgesehen von den 
Fällen des ersten Absatzes, für den zur Entrichtung der Abgabe zunächst Ver- 
pflichteten zehn Tage und für den zur Entrichtung der Abgabe in zweiter Reihe 
Verpflichteten drei Wochen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach dem Ge- 
schäftsabschluß.“ 
Berlin, den 10. Mai 1886. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
gez. Aschenborn. 
Nr. 8168. 
Bekanntmachung, die Organisation der Staatsforstverwaltung betreffend. 
Rönigliches Staatoministerium der Finanzen. 
Gemäß der Bestimmung in §. 40 Ziff. 2 der Allerhöchsten Verordnung im bezeich- 
neten Betreff vom 19. Februar 1885 wird hiemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß 
im Regierungsbezirke von Schwaben und Neuburg mit dem 1. Juli l. Is. das Forstamt 
Ottobeuren, ferner mit dem 1. August l. Is. die Forstämter Biberachzell und Breitenthal 
definitiv formirt werden, wogegen im genaunten Regierungsbezirke mit dem 1. Juli l. Jé.
	        
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