Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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ch. und Verordnungs-Blatt 
für das 
Königreich Bayern. 
.W 90. 
München, den 2. Juni 1886. 
  
Inhalt: 
Finanzgesetz vom 29. Mai 1880 für die XVIII. Finanzperiode 1880 und 1887. — Gesetz vom 29. Mai 1836, 
die Abänderung ei einiger Vestimmungen des Hypothelengesehes beleessend. 
Finanzgesetz für die XWIII. Finanzperiode 1886 und 1887. 
Cndwig II. 
von Gottes Gunden König von Bayern, Pfalzgraf bei Mhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schmubrn# rte. ett. 
Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsrathes, mit dem Beirathe, und soviel 
die Erhebung der direkten Steuern und die Veränderung der indirekten Steuern, dann die 
Festsetzung der Maximalbeträge der Tarise für den Transport auf den Eisenbahnen und 
der Kanalgebühren auf dem Ludwig-Donau-Main-Kanale anlangt, mit Zustimmung der 
Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten, und zwar bezüglich des nach- 
stehenden §. 13 Abs. 1 unter Beobachtung der in §. 7 Titel X der Verfassungsurkunde 
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