. 1. 7
Nr. 209.
Bekanntmachung, die Stenermannsordnung für den Rhein innerhalb des bayerischen Gebietes
vom 30. Dezember 1885 betr.
REgl. Staatsministerium des Kgl. Bauses und des Aeuhern und
Kgl. Stantsminislerium des Innern.
Zufolge einer zwischen den Regierungen von Bayern, Baden und Hessen getroffenen
Vereinbarung sollen die Steuermannspatente, welche von den Behörden dieser Staaten auf
Grund der Königlich Allerhöchsten Verordnung vom 30 Dezember 1885, die Steuer-
mannsordnung für den Rhein innerhalb des bayerischen Gebietes betr., oder auf Grund der
in Baden unter'm 19. Dezember 1885 und in Hessen unter'm 5. August 1882 erlassenen
Steuermannsordnungen für die bayerisch-badische Rheinstrecke bezw. für die Rheinstrecke Ludwigs-
hafen (Mannheim) —Mainz ausgestellt wurden, gegenseitig anerkannt werden, die für die
letztgenannte Rheinstrecke ausgestellten Steuermannspatente mit der Maßgabe, daß den Steuer-
leuten die Befugniß zusteht, innerhalb der nächsten 24 Stunden nach Ankunft in Mainz
oder Ludwigshafen — Mannheim für den Rückweg ein Schiff zur Steuerung nach Ludwigs-
hafen— Mannheim, bezw. Mainz zu übernehmen.
München, den 6. Jannuar 1886.
Krhr. v. TCrailoheim. Frhr. v. Feilihsch.
Der General-Sekretär:
Ministerialrath v. Nies.