Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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ct- und Verordnungs-Blatt 
für das 
LKönigreich Vayern. 
20. 
München, den 5. Juni 1886. 
In halt: 
Gesetz vom 29. Mai 1886, Aenderungen der Bestimmungen über die Zwangsvollstreckung in das unbeweg- 
liche Vermögen betreffend. — Gesetz vom 29. Mai 1886, Abänderung einiger Bestimmungen des Gesetzes 
über das Gebührenwesen betreffend. — Gesetz vom 29. Mai 1886, die Herstellung einer Lokalbahn von 
Reichenhall nach Berchtesgaden betreffend. 
  
Gesetz, Aenderungen der Bestimmungen über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche 
ermögen betreffend. 
Cndwig II. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Bhein, 
Berzog von Bayern, Eranken und in Schwaben cetr. ete. 
Wir haben zum Zwecke einer Verbesserung der Bestimmungen über die Zwangs- 
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen nach Vernehmung Unseres Staatsrathes mit 
Beirath und Zustimmung der Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten 
beschlossen und verordnen, was folgt: 
Art. 1. 
Bei der Zwangsversteigerung wird der Zuschlag nur ertheilt, wenn durch das Meist- 
gebot die der Forderung des Beschlagnahmegläubigers im Range vorgehenden Ansprüche 
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