22. 243
mehreren Grundstücken haftet, findet nur statt, wenn die sämmtlichen Grundstücke von dem
nämlichen Ansteigerer erworben werden.
Für Sicherungshypotheken und für bedingte Hypothekforderungen ist der angesetzte Betrag
baar zu erlegen.
Das Gleiche gilt für die in Art. 3 bezeichneten Ansprüche und für solche fällige
Beträge, welche bei Hypothekforderungen, deren Verzinsung und Tilgung durch gleichbleibende
Jahresleistungen zu erfolgen hat, zu diesem Behufe zu leisten sind (Annnitäten). Sicherungs-
hypotheken für Zinsen, Kosten und andere Nebenforderungen von Forderungen, welche gemäß
Art. 6 übernommen werden, gehen, soweit sie sich auf künftige Ansprüche beziehen, ohne
Anrechnung auf den Ansteigerer über.
Art. 9.
Soweit das geringste zulässige Gebot baar zu erlegen ist, mindert sich dasselbe um
die Beträge, welche gemäß Art. 36, 39, 45, 46 der Subhastationsordnung aus einer
Verwaltung des beschlagnahmten Grundstücks, aus Pacht= und Miethzinsen oder aus
gesondert versteigerten beweglichen Zugehörungen und Früchten zur Masse gekommen sind.
Sind bewegliche Zugehörungen oder ausstehende Erträgnisse gepfändet, so bleiben die
auf dieselben treffenden Beträge außer Ansatz.
Art. 10.
Für den Betrag, welcher zur Befriedigung der in Art. 8 Abs. 3 bezeichneten
Ansprüche und zur Deckung der Kosten erforderlich ist, kann die Gewährung einer Zahlungs-
frist (Art. 59 der Subhastationsordnung) nicht verlangt werden.
Art. 11.
Der Beschlagnahmegläubiger ist berechtigt, von den Gläubigern, für welche nach den
Vorschriften der Art. 2, 3 ein ihm im Range vorgehender Anspruch anzusetzen ist, dessen
Ansetzung mit der wirklichen Rechtslage in Widerspruch steht, das in Art. 4 erforderte
Anerkenntuiß zu verlangen. Bezüglich der gemäß Art. 6 zu übernehmenden Forderungen
steht die gleiche Befugniß auch den übrigen Gläubigern zu, deren Forderungen in das
geringste zulässige Gebot nicht eingerechnet werden. Die Kosten des Anerkenntnisses hat
der dasselbe verlangende Gläubiger zu tragen und auf Begehren vorzuschießen. Der Anspruch