Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

22. 243 
mehreren Grundstücken haftet, findet nur statt, wenn die sämmtlichen Grundstücke von dem 
nämlichen Ansteigerer erworben werden. 
Für Sicherungshypotheken und für bedingte Hypothekforderungen ist der angesetzte Betrag 
baar zu erlegen. 
Das Gleiche gilt für die in Art. 3 bezeichneten Ansprüche und für solche fällige 
Beträge, welche bei Hypothekforderungen, deren Verzinsung und Tilgung durch gleichbleibende 
Jahresleistungen zu erfolgen hat, zu diesem Behufe zu leisten sind (Annnitäten). Sicherungs- 
hypotheken für Zinsen, Kosten und andere Nebenforderungen von Forderungen, welche gemäß 
Art. 6 übernommen werden, gehen, soweit sie sich auf künftige Ansprüche beziehen, ohne 
Anrechnung auf den Ansteigerer über. 
Art. 9. 
Soweit das geringste zulässige Gebot baar zu erlegen ist, mindert sich dasselbe um 
die Beträge, welche gemäß Art. 36, 39, 45, 46 der Subhastationsordnung aus einer 
Verwaltung des beschlagnahmten Grundstücks, aus Pacht= und Miethzinsen oder aus 
gesondert versteigerten beweglichen Zugehörungen und Früchten zur Masse gekommen sind. 
Sind bewegliche Zugehörungen oder ausstehende Erträgnisse gepfändet, so bleiben die 
auf dieselben treffenden Beträge außer Ansatz. 
Art. 10. 
Für den Betrag, welcher zur Befriedigung der in Art. 8 Abs. 3 bezeichneten 
Ansprüche und zur Deckung der Kosten erforderlich ist, kann die Gewährung einer Zahlungs- 
frist (Art. 59 der Subhastationsordnung) nicht verlangt werden. 
Art. 11. 
Der Beschlagnahmegläubiger ist berechtigt, von den Gläubigern, für welche nach den 
Vorschriften der Art. 2, 3 ein ihm im Range vorgehender Anspruch anzusetzen ist, dessen 
Ansetzung mit der wirklichen Rechtslage in Widerspruch steht, das in Art. 4 erforderte 
Anerkenntuiß zu verlangen. Bezüglich der gemäß Art. 6 zu übernehmenden Forderungen 
steht die gleiche Befugniß auch den übrigen Gläubigern zu, deren Forderungen in das 
geringste zulässige Gebot nicht eingerechnet werden. Die Kosten des Anerkenntnisses hat 
der dasselbe verlangende Gläubiger zu tragen und auf Begehren vorzuschießen. Der Anspruch
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.