Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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Nach den Ausführungsbestimmungen Ziffer 4 zu 8. 15 der Grundsätze (Minist.-Be- 
kanntmachung v. 22. Nov. 1885, Ges.= u. Ver.-Bl. S. 669) obliegt die Verpflichtung 
zur Erneuerung der Bewerbung auch den bisher nach Maßgabe der §§. 11, 12 
und 14 der a. h. Verordnung v. 6. April 1869 (Reg.-Bl. S. 537) vorgemerkten 
Militäranwärtern (Militärbewerbem). 
Der erwähnten Ziffer 4 in den Aueführungsbestimmungen entsprechend und im Ein- 
vernehmen mit den übrigen k. Staatsministerien werden hiermit sämmtliche auf Grund der 
a. h. Verordnung v. 6. April 1869 vorgemerkte Militärbewerber, m. a. W. die Militär= 
anwärter älterer Ordnung, auf die Verpflichtung deralljährlich zum l. Dezember 
zu wiederholenden Erneuerungihrer Bewerbungsgesuche mit dem Hinweise aufmerksam 
gemacht, daß die erste Erneuerung ihrer Meldung zum 1. Dezember 1886 zu geschehen hat. 
München, den 8. Jannar 1886. 
Frhr. v. Feilitzsch v. Beinleth. 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Nies. 
Nr. 87. 
Bekanntmachung, die Anwendung des Reichs-Stempelgesetzes betr. 
Königliches Staatoministerium der Tinanzen. 
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 13. November 1885, die Amwendung 
des Reichs-Stempelgesetzes betr., (Ges.= u. Verordn.-Bl. 1885 S. 623) wird nachstehend 
die in der Nummer 49 des Central-Blattes für das Deutsche Reich vom 4. Dezember 
1885 auf Seite 529 veröffentlichte Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 1. Dezember 
1885 zur entsprechenden Wahrnehmung mitgetheilt. 
München, den 8. Jannar 1886. 
Dr. v. Riedel. 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath Bauer. 
Abdruck. ç 
Nach einer Mittheilung der Königlich preußischen Regierung werden an der Börse in 
Posen Terminpreise für Roggen nicht mehr notirt. 
Berlin, den 1. Dezember 1885. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
v. Burchard.
	        
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