244
auf Erstatlung derselben sowohl gegen den Schuldner (§. 697 der Civilprozeßordnung) als
auch gegen den zur Erklärung des Anerkenntnisses Verpflichteten, falls diese Kosten aus
einem besonderen Rechtsgrunde ihn treffen, aber dennoch von dem das Anerkenntniß ver-
langenden Gläubiger bezahlt wurden, bleibt unberührt.
Gläubiger, welche für eine durch Hypothek oder Vormerkung gesicherte fällige Forderung
einen vollstreckbaren Schuldtitel haben, können gegen Hypotheken, die ihnen im Range vor-
gehen, das dem Besitzer zustehende Recht auf Löschung geltend machen.
Art. 12.
Die Einzelversteigerung der auf einem Folium des Oypothekenbuchs vorgetragenen
Grundstücke ist nur mit Eimwilligung der Gläubiger zulässig, deren Forderungen gemäß
Art. 6 zu übernehmen sind.
Art. 13.
Eine gesonderte Versteigerung von beweglichen Zugehörungen (Art. 36 Abs. 2 der
Subhastationsordnung) findet nicht statt, wenn die Veräußerung der Zugehörungen das
Recht der Gläubiger beeinträchtigen würde, deren Forderungen gemäß Art. 6 zu iber-
nehmen sind.
Art. 14.
Zu den bei der Zwangsversteigerung betheiligten Gläubigern (Art. 40 der Subhastations-
ordnung) gehören auch diejenigen, welchen die in Art. 108 Ziff. 1 der Subhastations-
ordnung bezeichneten Ansprüche zustehen.
Art. 15.
Der Vorbehalt des Rückfalls des Eigenthums ist als dingliche Last (Art. 5b Ziff. 2
der Subhastationsordnung) anzusehen. Ist bei einem Eigenthumsvorbehalte dic sofortige
Eintragung des Besitztitels des Erwerbers bewilligt, so ist derselbe als Vorbehalt des
Rückfalls des Eigenthums anzusehen.
Ist der Rückfall des Eigenthums zur Sicherung einer Forderung vorbehalten, so wird
das Grundstück frei von dem Vorbehalte versteigert, wenn der Vorbehaltsberechtigte der
gemäß Art. 20 Abs. 3 an ihn gerichteten Aufforderung zur Anmeldung und Glaubhaft-
machung seiner Forderung nicht nachgekommen ist. Ist aus dem Hypothekenbuche ersichtlich,