Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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auf Erstatlung derselben sowohl gegen den Schuldner (§. 697 der Civilprozeßordnung) als 
auch gegen den zur Erklärung des Anerkenntnisses Verpflichteten, falls diese Kosten aus 
einem besonderen Rechtsgrunde ihn treffen, aber dennoch von dem das Anerkenntniß ver- 
langenden Gläubiger bezahlt wurden, bleibt unberührt. 
Gläubiger, welche für eine durch Hypothek oder Vormerkung gesicherte fällige Forderung 
einen vollstreckbaren Schuldtitel haben, können gegen Hypotheken, die ihnen im Range vor- 
gehen, das dem Besitzer zustehende Recht auf Löschung geltend machen. 
Art. 12. 
Die Einzelversteigerung der auf einem Folium des Oypothekenbuchs vorgetragenen 
Grundstücke ist nur mit Eimwilligung der Gläubiger zulässig, deren Forderungen gemäß 
Art. 6 zu übernehmen sind. 
Art. 13. 
Eine gesonderte Versteigerung von beweglichen Zugehörungen (Art. 36 Abs. 2 der 
Subhastationsordnung) findet nicht statt, wenn die Veräußerung der Zugehörungen das 
Recht der Gläubiger beeinträchtigen würde, deren Forderungen gemäß Art. 6 zu iber- 
nehmen sind. 
Art. 14. 
Zu den bei der Zwangsversteigerung betheiligten Gläubigern (Art. 40 der Subhastations- 
ordnung) gehören auch diejenigen, welchen die in Art. 108 Ziff. 1 der Subhastations- 
ordnung bezeichneten Ansprüche zustehen. 
Art. 15. 
Der Vorbehalt des Rückfalls des Eigenthums ist als dingliche Last (Art. 5b Ziff. 2 
der Subhastationsordnung) anzusehen. Ist bei einem Eigenthumsvorbehalte dic sofortige 
Eintragung des Besitztitels des Erwerbers bewilligt, so ist derselbe als Vorbehalt des 
Rückfalls des Eigenthums anzusehen. 
Ist der Rückfall des Eigenthums zur Sicherung einer Forderung vorbehalten, so wird 
das Grundstück frei von dem Vorbehalte versteigert, wenn der Vorbehaltsberechtigte der 
gemäß Art. 20 Abs. 3 an ihn gerichteten Aufforderung zur Anmeldung und Glaubhaft- 
machung seiner Forderung nicht nachgekommen ist. Ist aus dem Hypothekenbuche ersichtlich,
	        
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