Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

. M 22. 251 
der Kosten abwenden. Machen sie von dieser Befugniß Gebrauch, so geht der Auspruch 
des Gläubigers auf Befriedigung aus dem von dem säumigen Austeigerer geschuldeten Kauf— 
preise auf sie über. Für einen Ausfall haften sie nicht. 
Der säumige Ansteigerer haftet auch für den Ausfall, welcher sich bei der Wieder— 
versteigerung der den nichtsäumigen Ansteigerern zugeschlagenen Grundstücke ergibt. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden im Falle des Art. 16 für den Vorbehalts- 
berechtigten entsprechende Anwendung. 
Art. 30. 
Die Bekanntmachung der Wiederversteigerung und die Veröffentlichung derselben 
(Art. 91 der Subhastationsordnung) haben auch die in Art. 21 bezeichucte Mittheilung 
zu enthalten. 
Art. 31. 
Soweit außer den Fällen der Art. 1, Art. 16 Abs. 2, Art. 28 Abs. 4 eine Ent- 
scheidung darüber erforderlich ist, ob ein bestimmter Betrag des Kaufpreises ausreicht, um 
die Benachtheiligung eines Gläubigers auszuschließen (Art. 5, 57, 84 der Subhastations- 
ordnung, Art. 16 Abs. 1 dieses Gesetzes), werden, wenn nicht ein anderer Umfang der 
Haftung nachgewiesen ist, die in Art. 108 Ziff. 1 der Subhastationsordnung bezeichneten 
Ansprüche für die ganze Zeit, auf welche ihr Vorzugsrecht sich erstreckt, die übrigen in 
Betracht kommenden Forderungen unter entsprechender Anwendung des Art. 2, Zinsen und 
wiederkehrende Leistungen mit den laufenden Beträgen (Art. 3 Abs. 1, 3) und zwei- 
jährigen Rückständen, Sicherungshypotheken für Zinsen, Kosten und andere Nebenforderungen 
mit dem Hoöchstbetrage angesetzt. 
Art. 32. 
Zu einer außergerichtlichen Verlheilung des Erlöses (Art. 95, 96 der Subhastations= 
ordnung) ist erforderlich, daß auch die Gläubiger der gemäß Art. 6 übernommenen Forder- 
ungen dem Uebereinkommen beitreten oder gegen den Antrag des Ansteigerers Erinnerungen 
nicht erheben. 
Art. 33. 
Ist ein Anspruch, welcher nach Art. 3 Abs. 2, Art. 15 Abs. 2 der Anmeldung 
oder Glaubhaftmachung bedurste, nicht angemeldet oder glaubhaft gemacht worden, so kommt
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.