22. 253
erfolgt. Das Gleiche gilt, wenn gegen eine zur Uebernahme angesetzte Forderung ein die
Ausführung des Planes hemmender Widerspruch erhoben ist, für den Fall, daß sie in
Folge des Widerspruchs ausfällt. Die von dem Widerspruche betroffene Forderung kann
jedoch ohne Vorbehalt zur Uebernahme bestimmt werden, wenn für die Ansprüche der
anderen Betheiligten Sicherheit geleistet ist. Mit der unter Vorbehalt zur Uebernahme
bestimmten Forderung ist für den Fall, daß die Bestimmung unwirksam wird, gemäß
Abs. 2 eine andere Forderung zur Uebernahme zu bestimmen.
Art. 36.
Sind bezüglich der Uebernahme einer Forderung gemäß Art. 7 Abs. 2, Art. 35
Abs. 2, 3 besondere Bestimmungen getroffen worden, so sind diese bei der Zurückgabe der
Urkunde (Art. 121 Abs. 5 der Subhastationsordnung) auf derselben zu vermerken und
bei der Bereinigung des Hypothekenbuchs (Art. 94 der Subhastationsordnung) einzutragen.
Für die unter der Bedingung des Ausfalls einer anderen Forderung zur Uebernahme be-
stimmte Forderung wird eine Vormerkung eingetragen.
Bei den ohne Aenderung gemäß Art. 6 übernommenen Forderungen bedarf es eines
Vermerks auf der Urkunde und einer Eintragung in das Hypothekenbuch nicht.
Art. 37.
Die in Art. 108 Ziff. 1 der Subhastationsordnung bezeichneten Ansprüche und die
in Art. 8 Abs. 3 bezeichneten Ansprüche der Glänbiger, deren Forderungen gemäß Art. 6
übernommen werden, gelten, wenn die Wiederversteigerung nicht beantragt wird, als gegen
Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen und behalten das Vorzugsrecht, welches ihnen
ohne die Beschlagnahme zustände.
Werden die Kosten auf einen ausstehenden Theil des Kaufpreises angewiesen, so steht
die für denselben einzutragende Hypothek den in das geringste zulässige Gebot einzurechnenden
Forderungen im Range nach.
Art. 38.
Auf Fideikommißschulden und Ewiggelder finden die für Hypothekforderungen gelten-
den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Amwendung.