Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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erfolgt. Das Gleiche gilt, wenn gegen eine zur Uebernahme angesetzte Forderung ein die 
Ausführung des Planes hemmender Widerspruch erhoben ist, für den Fall, daß sie in 
Folge des Widerspruchs ausfällt. Die von dem Widerspruche betroffene Forderung kann 
jedoch ohne Vorbehalt zur Uebernahme bestimmt werden, wenn für die Ansprüche der 
anderen Betheiligten Sicherheit geleistet ist. Mit der unter Vorbehalt zur Uebernahme 
bestimmten Forderung ist für den Fall, daß die Bestimmung unwirksam wird, gemäß 
Abs. 2 eine andere Forderung zur Uebernahme zu bestimmen. 
Art. 36. 
Sind bezüglich der Uebernahme einer Forderung gemäß Art. 7 Abs. 2, Art. 35 
Abs. 2, 3 besondere Bestimmungen getroffen worden, so sind diese bei der Zurückgabe der 
Urkunde (Art. 121 Abs. 5 der Subhastationsordnung) auf derselben zu vermerken und 
bei der Bereinigung des Hypothekenbuchs (Art. 94 der Subhastationsordnung) einzutragen. 
Für die unter der Bedingung des Ausfalls einer anderen Forderung zur Uebernahme be- 
stimmte Forderung wird eine Vormerkung eingetragen. 
Bei den ohne Aenderung gemäß Art. 6 übernommenen Forderungen bedarf es eines 
Vermerks auf der Urkunde und einer Eintragung in das Hypothekenbuch nicht. 
Art. 37. 
Die in Art. 108 Ziff. 1 der Subhastationsordnung bezeichneten Ansprüche und die 
in Art. 8 Abs. 3 bezeichneten Ansprüche der Glänbiger, deren Forderungen gemäß Art. 6 
übernommen werden, gelten, wenn die Wiederversteigerung nicht beantragt wird, als gegen 
Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen und behalten das Vorzugsrecht, welches ihnen 
ohne die Beschlagnahme zustände. 
Werden die Kosten auf einen ausstehenden Theil des Kaufpreises angewiesen, so steht 
die für denselben einzutragende Hypothek den in das geringste zulässige Gebot einzurechnenden 
Forderungen im Range nach. 
Art. 38. 
Auf Fideikommißschulden und Ewiggelder finden die für Hypothekforderungen gelten- 
den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Amwendung.
	        
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