Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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Baarbestande derselben nicht entrichtet werden können, haftet für dieselben der Be— 
schlagnahmegläubiger. Das Gleiche gilt, wenn das Verfahren ohne Verlheilung 
erledigt wird. 
Die Haftung mehrerer Beschlagnahmeglänbiger bemißt sich nach dem Ver 
hältnisse ihrer Forderungen. 
Für die Kosten einer erfolglos gebliebenen Wiederversteigerung, welche wegen 
eines der Forderung des Beschlagnahmegläubigers im Range nachstehenden Anspruchs 
beantragt worden ist, haftet in den Landestheilen rechts des Rheins der Antragsteller. 
Art. VIII. 
30 erhält solgende Fassung: 
Für die Entscheidung, einschließlich des vorangegangenen Verfahrens, über 
Anträge auf Ertheilung einer neuen Vollstreckungsklausel, welche gemäs Art. 132 
Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung der Reichs-Civilprozeßordnung und Konkurs 
ordnung bei dem Hypothekenamte gestellt werden, wird eine Gebühr von 50 Pfennig 
erhoben. 
Art. IX. 
et. 36 erhält folgende Fassung: 
In dem Verfahren in Forstrügesachen findet das Reichs Gerichtskostengesetz 
mit Ausnahme des § 80b unter folgenden Vorschriften Anwendung 
Art. X. 
48 erhält folgende Fassung: 
Die Vorschriften des Reichs Gerichtskostengesetzes §§. 4, 6, 9, 10, 11 Abs. 2, 
§§. 12 bis 14, 16, 17, 38 Ziff. 2, S§. 45 bis 47, 79, 80, 80a, 81, 84, 85 
Abs. 5, §8§. 86 bis 93, 94 Ziff. 2 und 3, S§. 97, 98 Abs. 4 finden auch in 
den gerichtlichen Geschäften der nichtstreitigen Rechtopflege mit folgenden weiteren 
Bestimmungen entsprechende Anwendung. 
Art. XlI. 
51 erhält folgende Fassung: 
Für die gerichtliche Beurkundung eines Verlrages, Schuldbekenntnisses oder
	        
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