S
n#
!
Art.
—
S
Art.
—
Art.
261
Baarbestande derselben nicht entrichtet werden können, haftet für dieselben der Be—
schlagnahmegläubiger. Das Gleiche gilt, wenn das Verfahren ohne Verlheilung
erledigt wird.
Die Haftung mehrerer Beschlagnahmeglänbiger bemißt sich nach dem Ver
hältnisse ihrer Forderungen.
Für die Kosten einer erfolglos gebliebenen Wiederversteigerung, welche wegen
eines der Forderung des Beschlagnahmegläubigers im Range nachstehenden Anspruchs
beantragt worden ist, haftet in den Landestheilen rechts des Rheins der Antragsteller.
Art. VIII.
30 erhält solgende Fassung:
Für die Entscheidung, einschließlich des vorangegangenen Verfahrens, über
Anträge auf Ertheilung einer neuen Vollstreckungsklausel, welche gemäs Art. 132
Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung der Reichs-Civilprozeßordnung und Konkurs
ordnung bei dem Hypothekenamte gestellt werden, wird eine Gebühr von 50 Pfennig
erhoben.
Art. IX.
et. 36 erhält folgende Fassung:
In dem Verfahren in Forstrügesachen findet das Reichs Gerichtskostengesetz
mit Ausnahme des § 80b unter folgenden Vorschriften Anwendung
Art. X.
48 erhält folgende Fassung:
Die Vorschriften des Reichs Gerichtskostengesetzes §§. 4, 6, 9, 10, 11 Abs. 2,
§§. 12 bis 14, 16, 17, 38 Ziff. 2, S§. 45 bis 47, 79, 80, 80a, 81, 84, 85
Abs. 5, §8§. 86 bis 93, 94 Ziff. 2 und 3, S§. 97, 98 Abs. 4 finden auch in
den gerichtlichen Geschäften der nichtstreitigen Rechtopflege mit folgenden weiteren
Bestimmungen entsprechende Anwendung.
Art. XlI.
51 erhält folgende Fassung:
Für die gerichtliche Beurkundung eines Verlrages, Schuldbekenntnisses oder