Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

Art. 
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die Forderung, für welche die Hypothek bestellt wird, bereits eine mit der Gebühr 
nach Art. 112 Ziff. 2 bewerthete Urkunde errichtet ist, zu 3 vom Tausend der 
Gegenstandssumme. 
Für Cessionen und Verpfändungen von Hypotheken beträgt die Gebühr 3 vom 
Tausend der Gegenstandssumme. Ist bei Verpfändung von Hypotheken die For- 
derung, zu deren Gunsten die Verpfändung erfolgt, in ihrem Betrage niedriger als 
der Betrag der verpfändeten Hypothek, so wird die Gebühr aus dem Betrage der 
Forderung berechnet. 
Alle übrigen Rechtsgeschäfte in Hypothekensachen unterliegen bei einem Werths- 
gegenstande bis 200 Mark einschließlich einer Gebühr von ein Zehntheil der Sätze 
des §. 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes, bei einem Werthsgegenstande von mehr 
als 200 Mark einer Gebühr von 1 Mark. 
Art. XXII. 
125 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
Testamente und sonstige letztwillige Verfügungen unterliegen einer Gebühr 
von 3 Mark. 
Art. XXIII. 
Nach Art. 125 ist folgender Art. 125 a einzuschalten: 
Ist einem Notar durch letztwillige Versügung die Auseinandersetzung einer 
Verlassenschaft übertrogen und in dieser Verlassenschaftssache keine Gebühr nach 
Art. 83 zu erheben, so kommt für die Beurkundung der Annahme oder Aus- 
schlagung der Erbschaft eine Gebühr von ein Zehntheil der Sätze des § 8 des 
Reichs-Gerichtskostengesetzes bis zum Meistbetrage von 100 Mark zur Erhebung, 
insoferne nicht nach dem sonstigen Inhalte der Urkunde eine höhere Gebühr zu ent- 
richten ist. 
Die in Abs. 1 bestimmte Gebühr wird aus dem Betrage der Aktivmasse 
ohne Abzug der Schulden berechnet und nach Maßgabe des Art. 86 aus dem 
Rücklasse erhoben. Dieselbe wird auf die Gebühr angerechnet, welche für einen 
die Auseinandersetzung der Verlassenschaft bezielenden Vertrag zu entrichten ist. 
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