A 22. 267
Ar
Art.
Art. XXVII.
Art. 171 erhält folgende Fassung:
Einer Gebühr von 1 Mark unterliegen:
1) Heimathsscheine und Staatsangehörigkeitsausweise;
2) einfache Leumundszeugnisse oder Führungzatteste.
Art. XXVIII.
Dem Art. 222 wird folgende Ziff. 4 beigefügt:
4) Versteigerungen landwirthschaftlicher Produkte, dann Versteigerungen, welche
im öffentlichen Auftrage oder von Vormündern zur Verwerthung von Mündel-
gut vorgenommen werden, soferne der erzielte Gesammterlös den Betrag von
100 Mark nicht übersteigt. Diese Bestimmung findet keine Anwendung,
wenn der Erlös mehrerer im Laufe einer Woche vorgenommenen Versteiger-
ungen von Gegenständen, welche einer und derselben Person gehören, den
Betrag von 100 Mark übersteigt.
Art. XXIXN.
t. 223 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Privatpersonen, welche eine Versteigerung vorzunehmen beabsichtigen, die nicht
nach Art. 222 Ziff. 1 bis 3 von der Gebühr befreit ist, haben spätestens zwei
Tage vor deren Beginn dem Rentamte, in dessen Bezirk dieselbe stattfinden soll,
Ort, Tag und Stunde des Beginnes der Versteigerung schriftlich oder zu Protokoll
anzuzeigen.
Art. XXX.
224 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Ueber jede Versteigerung, welche nicht nach Art. 222 Ziff. 1 bis 3 von der
Gebühr befreit ist, ist eine schristliche Urkunde aufzunehmen, in welcher die zum
Aufwurf gebrachten Gegenstände und die hiefür erzielten Preise einzeln vorzutragen
sind. Uebersteigt der Gesammterlös einer solchen Versteigerung nicht den Betrag
von 100 Mark, so ist in der Urkunde auch die Person zu bezeichnen, welcher die
versteigerten Gegenstände gehörten.