m–
Nr. 867.
Bekanntmachung, Festsetzung der für die Naturalverpflegung zu vergütenden Beträge
für das Jahr 1886 betr.
K. Staatsministerium des Innern und K. Rriegsministerium.
Gemäß Ziff. I, 6 der Instruktion vom 28. September 1875 zur Ausführung des
Reichsgesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom
13. Februar 1875 (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 579) wird die im Centralblatte
für das Deutsche Reich vom Jahre 1885 Seite 581 enthaltene Bekanntmachung des Reichs-
kanzlers vom 17. Dezember 1885 nachstehend veröffentlicht.
München, den 19. Jannuar 1886.
Frhr. v. Feiliksch. v. Heinleth.
Der General-Sekretär:
Ministerialrath v. Nies.
Abbruck-
Bekanntmachung.
Auf Grund der Vorschriften im §. 9 Nr. 2 des Gesetzes über die Naturallristungen
für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (Reichs-Gesetzblatt S. 52)
ist der Betrag der für die Naturalverpflegung zu gewährenden Vergütung für das Jahr 1.86
dahin festgestellt worden, daß an Vergütung für Mann und Tag zu gewähren ist:
mit Brod ohne Brod
a) für die volle Tageskost 80 Pfennig, 65 Pfennig.
b) für die Mittagskost . 40 „ 35 „
) für die Abendkost 25 » 20 „
d) für die Morgenkost 15 „ 10 „
Berlin, den 17. Dezember 1885.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Eck.