Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

  
Art. 20. 
Findet die Interpellation die nöthige Unterstützung, so hat der betreffende Minister 
dieselbe entweder gleich zu beantworten, oder den Tag zu bestimmen, wann dieses ge— 
schehen soll, oder die Gründe auzugeben, aus welchen die Beantwortung nicht erfolgen könne. 
Vor der Beautwortung ist der Interpellant befugt, seine Interpellation mündlich 
zu begründen. 
Art. 21. 
An die Benntwortung der Interpellation oder deren Ablehnung darf sich eine 
sosortige Besprechung des Gegenstandes derselben anschließen, wenn in der Rammer der 
Reichsräthe mindesteus 15, in der Kummer der Abgeordneten mindestens 25 Mitglieder 
darauf antragen. 
Die Stellung eines Antrages bei dieser Besprechung ist unzuläßig, es sieht aber 
jedem Kammermitgliede frei, auf dem von der Geschäftsordnung vorgeschriebenen Wege 
in Form eines Antrages den Gegenstand weiter zu verfolgen. 
S. 27. 
Die fürstlich Schwarzenber'sche Verordnunsd vom I12. Uovember 178.1 belressend. 
Dem hierauf gerichteten Gesammtbeschlusse beider Kammern ist durch das im Gesez und Ver- 
ordnungsblatte vom 4. Juni 1886 Nr. 21 veröffentlichte Gesetz, die fürstlich Schwarzenberg'sche 
Verordnung vom 12. November 178.] betreffend, entsprochen worden. 
S. 28. 
Weinfälschung betreffend. 
Der Bille der beiden Kammern: 
„die Bevollmächtigten Bayerns im Bundesrathe anweisen zu wollen, dahin zu wirken: 
un) daß die Weinfabrikation mittelst Säuren, Spiritus, Glycerin und dergleichen, 
oder doch der Verkauf von Getränken, welche aus anderen Stosfen als gegohrenem 
Tranbensaft bereitet sind, unter der Bezeichuung „Wein“ oder einem für Natur- 
wein üblichen Namen verboten werde; 
daß Naturweine, welche durch Gallisiren, Petiolisiren, Chaptalisiren oder eine 
andere Methode verändert worden sind, nur mit der ausdrücklichen Bezeichnung 
dieser Veränderung verkauft werden dürfen“,
	        
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