Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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4. hinter Nr. XX/XVIIIa unter Nr. XXXVlIII solgende Bestimmung einzuschalten: 
„XXXVIIIbe. . Wasserfreie flüssige schweflige Säure darf nur in Behältern 
aus Schweißeisen, Flußeisen, Gußstahl oder Kupfer, welche bei amtlicher 
Prüfung einen Druck von 50 Atmosphären ohne bleibende Veränderung 
der Form ausgehalten haben, zur Beförderung aufgeliefert werden. 
Ein 
amtlicher Vermerk auf den Behältern muß deutlich erkennen lassen, daß 
die Prüfung hierauf, und zwar innerhalb Jahresfrist vor der Aufgabe 
stattgefunden hat. 
Die Behälter sind fest in Kisten derart zu verpacken, 
daß der vorgedachte Vermerk bei der bahnseitigen Annahme ohne Schwierig- 
keit sichtbar gemacht werden kann."“ 
München, den 6. Februar 1886. 
Frhr. v. Crailsheim. 
Ordens-Verleihungen. 
Seine Majestät der König haben 
Sich unter'm 23. Jannar ds. Is. aller- 
gnädigst bewogen gefunden, 
dem k. Hofrath Joseph von Hüther, 
Direktor der Glyptothek und der Neuen Pina- 
kothek in München, in Rücksicht auf seine seit 
fünfzig Jahren mit Treue und Eifer ge- 
leisteten Dienste das Ehrenkrenz des König- 
lich Bayerischen Ludwigs-Ordens, dann 
Der General-Sekretär: 
Frhr. v. Völderndorff. 
dem k. Hofgärtner Alois Hasenknopf 
in Hohenschwangan die goldene Medaille des 
Verdienstordens der Bayerischen Krone zu 
verleihen. 
Königlich Allerhöchste Genehmigung zur 
Annahme fremder Dekorationen. 
Seine Majestät der König haben 
Sich unter'm 6. Februar ds. Is. allergnä- 
digst bewogen gefunden,
	        
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