Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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Fiskal der Direktion der k. Posten und Telegraphen und führt die Benennung: „Fiskal 
der k. bayerischen Verkehrsanstalten“. 
S. 11. 
Für den gesammten finanziellen Dienst der Generaldirektion wird der Vorstand der 
Finanzabtheilung als Etatskurator bestellt. 
Demselben obliegt, bei Aufstellung der Etats mitzuwirken und die ihm vom finanziellen 
Standpunkte aus nöthig erscheinenden Anträge zu stellen, welche, insoweit sie durch die 
Aufstellung des Etats-Entwurfes ihre Erledigung nicht finden, dem Staatsministerium zu- 
gleich mit letzterem in Vorlage zu bringen sind. 
Es obliegt ihm ferner, die Einhaltung der Etats zu überwachen. Deßhalb sind 
alle Zahlungseinweisungen und Krediteröffnungen von ihm im Konzepte und der Reinschrift 
mitzuzeichnen und kann keine Zahlung geleistet werden, ohne daß sie durch seine Mitzeich- 
nung gedeckt ist. 
Innerhalb der einzelnen Etatspositionen steht dem Generaldirektor freie Bewegung zu. 
Die Uebertragung von Kreditresten von einer Position auf die andere ist unzulässig. 
Der Etatskurator ist berechtigt und verpflichtet, den Generaldirektor auf eine etwa in 
Aussicht stehende vorzeitige Erschöpfung der durch den Etat eingeräumten Kredite aufmerksam 
zu machen und sind in einem solchen Falle Nachtragskredite vom Staatsministerium des 
Königlichen Hauses und des Aeußern zu erholen. 
Der Generaldirektor ist verpflichtet, in Fällen, in welchen Etatsüberschreitungen ohne 
Genehmigung vorliegen, auf Antrag des Etatskurators dem vorgesetzten Staatsministerium 
Bericht zu erstatten. 
§. 12. 
Der Generaldirektion der k. bayerischen Staatseisenbahnen sind die k. Bahnbetriebscentral- 
kasse, sowie die bis auf weitere Verfügung fortbestehende Eisenbahnbaucentralkassa unterstellt. 
Bei den einzelnen Abtheilungen der Generaldirektion werden Geschäftsbureaus gebildet, 
welchen nach Maßgabe des hiefür aufgestellten Geschäftsplanes bestimmte Gegenstände zur 
Bearbeitung und Vorlage an die Generaldirektion, oder zur selbstständigen Erledigung über- 
tragen werden.
	        
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