Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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der Bestimmung unter Nr. V ist der Satz: 
„Anstatt der hölzernen Kisten können jedoch auch sehr feste hölzerne Fässer 
„verwendet werden“ 
zu streichen. 
IV. Die Bestimmung im zweiten Absatz der Nr. VIII ist wie folgt zu fassen: 
„Gebrauchte eisen= oder manganhaltige Gasreinigungsmasse wird — so- 
„ferne sie nicht in dichte Blechbehälter verpackt zur Aufgabe gelangt — 
„nur in eisernen Wagen zur Beförderung übernommen. Falls diese Wagen 
„nicht mit festschließenden eisernen Deckeln versehen sind, ist die Ladung 
„mit Wagendecken, welche mit Chlorcalciumlange so stark getränkt sind, daß 
„sie durch direkte Berührung mit Flammen nicht entzündet werden, voll- 
Der Versender und der Empfänger hat das Auf- 
„beziehungsweise Abladen selbst zu besorgen. Auch hat der Versender auf 
„Verlangen der Bahnverwaltung die Wagendecken selbst zu beschaffen."“ 
München, den 6. Angust 1886. 
„ständig einzudecken. 
Frhr. v. Crailshcim. 
Der General-Sekretär, 
Frhr. v. Bölderndorffs. 
das Prädikat 
verleihen. 
„Excellenz“ gebührenfrei zu 
Prädikat-Verleihung. 
Im Uamen Seiner Mlajestät des Königs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, 
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden, 
unter'm 22. Juli l. Is. mit Allerhöchstem 
Häöniglich Allerhöchste Genehmigung 
zur Annahme fremder Dekorationen. 
Handschreiben der Königlichen Palastdame 
Franziska Freifran von Grainger zu 
Ty'wysog, geb. Freiin von Widnmann, 
Kammerherrn= und Generalmajors-Wittwe, 
Im Namen Seiner Majestät des RKönigs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, 
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden, 
 
	        
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