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Handesregierungen beizubringenden Nachweise darüber, daß dergleichen Ausnahmen im Hin-
blick auf den derzeitigen allgemeinen Gesundheitszustand der betreffenden Thierarten in be-
". stimmten Gegenden unbedenklich, sowie in den Fällen des §. 3 Abs. 2 des Gesetzes darüber,
daß die dort angegebenen Voraussetzungen vorhanden sind.
" Die Verpflichtung zur Beseitigung der Streumaterialien, des Düngers, der Reste
oon Aubindesträngen u. s. w., sowie zur Reinigung der Wagen und Geräthschaften nach
sedesmaligem Gebrauch (siehe unten 1I Ziffer 4 Absätze 1, 4 und 5 und ll Ziffer 5) bleibt
gedoch auch dann bestehen, wenn Ausnahmen von einer eigentlichen Desinfizirung der
Wagen und Geräthschaften zugelassen werden.
II. Zu S. 4.
Für die von den Landesregierungen zu erlassenden näheren Bestimmungen über das
Anzuordnende Verfahren, über Ort und Zeit der zu bewirkenden Desinsektionen, sowie
ber die Höhe der zu erhebenden Gebühren sind nachstehende Normen maßgebend:
4 1. Kein der Desinfektion unterliegender leerer Wagen darf vor Beendigung der
J Desinfektion in irgend eine Benntzung genommen werden. Auf einer an dem Wagen
Pefestigten Tafel oder in anderer augenfälliger Weise ist mit einer deutlichen Inschrift zu
Vvermerken, daß der Wagen zu desinfiziren ist. Der Vermerk ist nach erfolgter Desinfektion
#u entfernen.
„ 2. Insoweit nicht Ausnahmen für den Verkehr mit dem Auslande zugelassen werden
— (1 1) ist Fürsorge zu treffen, daß Eisenbahnwagen, welche zur Beförderung einer der im
1 des Gesetzes bezeichneten Thierarten nach dem Auslande gedient haben, nach der Ent-
adung behufs Vornahme der Desinfektion nach derjenigen inländischen Grenzstation zurück-
gelangen, über welche sie ausgegangen sind.
3. Die Desinfektion ist an dem Orte der Entladung (Ab= oder Umladung) alsbald
nach Entleerung der Wagen — im Verkehr mit dem Auslande an der Station des
Wiedereinganges alsbald nach Ankunft der Wagen —, und zwar längstens binnen 24 Stunden
ubewirken.
4 Im Interesse einer zweckmäßigen Ausführung und wirksamen Kontrole kann jedoch
#bie Vornahme der Desinfektion auf Anordnung oder mit Genehmigung der Landesregierung