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Die Dexsinfektion selbst muß bewirkt werden:
a) unter gewöhnlichen Verhältnissen durch Waschen der Fußböden, Decken und
Wände mit einer auf mindestens 50 Grad Celsius erhitzten Sodalange, zu deren
Herstellung wenigstens 2 K## Soda auf 1001 Wasser verwendet sind;
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in Fällen einer wirklichen Infektion des Wagens durch Rinderpest, Milzbrand oder
Maul= und Klanuensenche, oder des dringenden Verdachtes einer solchen Insektion
durch sorgfältiges Bepinseln der Fußböden, Decken und Wände mit 5 prozentiger
Karbolsäurelösung. Die letztere ist durch Mischen von 1 Theil der im Handel
als 100 prozentige Karbolsäure oder Acickum carbolicum depuratum bezeich-
neten Karbolsäure mit 18 Theilen Wasser unter häufigem Umrühren herzustellen.
Diese Art der Deeinfektion (b) ist in der Regel nur auf Anorduung der zuständigen
Polizeibehörde, ohne solche Anordnung jedoch auch dann vorzunehmen, wenn die Bahnbe-
amten von Umständen Kenntniß erlangen, welche es zweifellos machen, daß eine wirkliche
Infektion des Wagens durch Rinderpest, Milzbrand oder Manl= und Klauenseuche vorliegt,
oder welche den dringenden Verdacht einer solchen Infektion begründen. Der Landespolizei-
behörde bleibt vorbehalten, diese Art der Desinfektion (b) auch in anderen Jällen anzu-
ordnen, wenn sie solches zur Verhütung der Verschleppung der oben bezeichneten Seuchen
für unerläßlich erachtet.
Bei gepolsterten Wagen ist die Polsterung, welche entfernbar sein muß, in aus-
reichender Weise zu reinigen. Hat eine wirkliche Infektion des Wagens durch eine über-
tragbare Seuche stattgefunden, oder liegt der dringende Verdacht einer solchen Jufektion
vor, so muß die Polsterung verbrannt werden. Der Wagen selbst ist in der zu Absatz 1 bis 3
angegebenen Weise zu behandeln. Ausländische Wagen, deren Polsterung nicht entferubar
ist, dürfen im Inlande nicht wieder beladen werden.
Die im Absatz 1 angegebene Reinigung gilt, vorbehaltlich der Bestimmungen im
Absatz 2 b und Absatz 3, als ausreichende Deoinfektion in denjenigen Fällen, in welchen
im Eisenbahnwagen nur einzelne Stücke Kleinvieh in Kisten oder Käfigen befördert worden
sind, sofern zur Zeit des Gebrauchs die betreffenden Kisten mit wasserdichten Fußböden,
festen Wänden und aus Latten mit den für die Athmung der Thiere nothwendigen Zwischen.