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Dünger von Thieren, welche an Rinderpest oder Milzbrand leiden, muß verbrannt
oder gekocht oder so tief vergraben werden, daß er mit einer mindestens 1 m hohen Erd-
schicht bedeckt ist.
Dünger von manl= oder klauenseuchekranken Thieren kann statt dessen mit einer fünf-
prozentigen Karbolsäurelösung (Ziffer 4 Absatz 2b), unter vollständiger Durchmischung der
letzteren mit dem Dünger, desiufizirt werden.
9. Bei Bemessung der von den Eisenbahnverwaltungen für die Desinfektion zu
erhebenden Gebührensätze (§. 2 Abs. 2 des Gesetzes) ist davon auszugehen, daß letztere
lediglich bestimmt sind, eine Ersatzleistung für die durch die Desinfektion bedingten außer
ordentlichen Aufwendungen zu gewähren.
Für die der eigentlichen Desinfektion vorangehende, oder ohne Rücksicht auf dieselbe
vorzunehmende Neinigung (I Ziffer 2 Absatz 2, II Ziffer 4 Absätze 1, 4 und 5, Ziffer 5,
Ziffer 6) findet eine Cutschädigung nicht statt.
Die Gebühren sind unabhängig von der Größe der Entfernung, welche der Vieh-
transport durchlaufen hat, unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Beträge der Selbst-
kosten für alle Stationen im Bereiche einer und derselben Eisenbahnverwaltung in gleicher
Höhe und zwar in Einem Satze lediglich für den Wagen festzusetzen.
10. Die Eisenbahnverwaltungen haben dafür zu sorgen, daß die Arbeiten, welche
zur Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen innerhalb ihres Geschäfts-
bereiches vorzunehmen sind, unter verantwortlicher Aufsicht ausgeführt werden.
11. Die Eisenbahn-Aufsichtsbehörden haben im Einvernehmen mit den Veterinär=
Polizeibehörden Kontroleinrichtungen zu treffen, welche geeignet sind, die strenge Durch-
führung des Gesetzes und der zu dessen Ausführung erlassenen Vorschriften überall sicher-
zustellen.
Berlin, den 20. Juni 1886.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: v. Boetlicher.
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