Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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der k. Verkehrsanstalten wird nach Wohlverhalten im Falle eintretender Funktionsunfähigkeit 
eine Pension angewiesen, welche, wenn die Versetzung in den Ruhestand nach vollendetem 
fünften, jedoch vor vollendetem sechsten in statusmäßiger Stellung zurückgelegten Dienstjahre 
eintritt, 40% des pensionsfähigen Diensteinkommens (Haupt-Geldbezuges) beträgt und von 
da ab mit jedem weiteren zurückgelegten Dienstjahre um 2% bis zum vollen Betrage des 
pensionsfähigen Diensteinkommens steigt. 
§. 2. 
Die Wittwenpension besteht in dem dritten Theil derjenigen Pension, zu welcher der 
Verstorbene berechtigt gewesen ist oder berechtigt gewesen sein würde, wenn er am Todes- 
tage in den Ruhestand versetzt wäre. 
8. 3. 
Die Pension der hinterbliebenen Kinder eines zur Zeit seines Todes pensionsberechtigten 
Beamten oder Bediensteten beträgt 
1. für Kinder, deren Mutter lebt, ein Fünftel der Wittwenpension für jedes Kind; 
2. für Kinder, deren Mutter nicht mehr lebt, drei Zehntel der Wittwenpension für 
jedes Kind. 
Die Waisenpension erlischt mit dem vollendeten 18. Lebensjahre. 
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8. 4. 
Wittwen- und Waisenpensionen dürfen weder einzeln noch zusammen den Betrag der 
Pension übersteigen, zu welcher der Verstorbene berechtigt gewesen ist oder berechtigt ge- 
wesen sein würde, wenn er am Todestage in den Ruhestand versetzt wäre. 
Bei Anwendung dieser Beschränkung werden die Wittwen= und Waisenpensionen ver- 
hältnißmäßig gekürzt. 
F. 5. 
Im Uebrigen finden auf Wittwen= und Waisenpensionen die Bestimmungen unter 
Ziff. XXIV SS. 6, 7, 14, 15, 16, 18, 22 und 23 der Pensionspragmatik vom 1. Januar 1805 
siunngemäße Anwendung. 
8. 6. 
Insoferne sich nicht aus gegenwärtiger Verordnung höhere Ansprüche ergeben, werden
	        
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