Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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Bekanutimachung, die Satzungen des Maximilians-Ordens für Wissenschaft und Kunst betressend. 
Rönigliches Staalsministerium des Röniglichen Hauses und des Teußern. 
Auf Grund der im §. 6 des Allerhöchsten Erlasses vom 18. ds. Mts. enthaltenen 
Ermächtigung wird nachstehend der Text der Satzungen des Maximilians-Ordens für Wissen- 
schaft und Kunst, wie er sich in Folge der hiezu ergangenen abändernden Bestimmungen 
ergibt, hiemit unter fortlaufender Nummerirung der Artikel bekannt gemacht. 
München, den 18. Dezember 1886. 
rhr. v. Crailsheim. 
Der General-Sekrelär: 
Frhr. v. Völderndorff. 
Satzungen 
des königlichen Uarimilians-Ordens für Wissenschaft und Kunfl. 
Art. 1. 
Vom heutigen Tage an besteht ein bayerischer Orden zur Anerkennung ausgezeichneter 
Verdienste in Wissenschaft und Kunst. 
Art. II. 
Dieser Orden soll den Namen „Maximilians-Orden für Wissenschaft und Kunst"“ tragen. 
Art. III. 
Der Orden ist vorzugsweise für deutsche Gelehrte und Künstler bestimmt. 
Art. IV. 
Der Orden besteht aus einer Classe mit zwei Abtheilungen für Wissenschaft und Kunst. 
Das Ordenszeichen besteht aus einem dunkelblau emaillirten gothischen Krenze mit 
weißem Rande und vier Strahlen in den Winkeln, umgeben von einem goldenen Kranze 
von Lorbeer und Eichenlaub. Die Mitte des Krenzes bildet ein gekrönter Schild, auf 
dessen einer Seite das Bildniß des Stifters mit der Umschrift: „Maximilian II, König
	        
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