Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

652 
Die Beschlüsse des Ordens-Capitels ersolgen mit absoluter Mehrheit der Stimmen. 
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
Stimmenthaltung ist unzulässig. 
Art. XlI. 
Das Ordens-Capitel ist gehalten, bei dem Gutachten für die Ernennung neuer Mit- 
glieder die Verdienste derselben mit bestimmten ausgezeichneten Leistungen, Werken oder 
Schriften, namentlich für die vaterländische Wissenschaft und Kunst zu belegen. 
Art. XII. 
Die Gesammtheit der Ordensmitglieder soll die Zahl Hunderl nicht übersteigen. 
Art. XIII. 
leber die Ordensmitglieder soll ein Verzeichuiß gehalten werden, in welchem der Name 
und Stand eines jeden nebst dem Tage der Ernennung vorgetragen ist. 
Art. XIV. 
Mit dem Vollzuge und der Aufrechthaltung dieser unserer Anordnungen, sowie mit 
der Besorgung aller Ausfertigungen in Bezug auf Unseren Maximilians-Orden beauftragen. 
Wir Unser Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern. Dasselbe hat 
die Erlasse des Großmeisters dem Ordens-Capitel zu übermitteln und die Vorlagen des 
letzteren dem Großmeister zu unterbreiten. 
Der Vorstand des Ordens-Capitels hat diesem Ministerium die zu seiner Kenntniß 
kommenden Todesfälle von Ordensmitgliedern anzuzeigen; auch ist an dasselbe nach dem 
Tode eines Ordensmitgliedes das Ordenszeichen einzusenden. 
Wir behalten Uns übrigens die Erweiterung, Abänderung und Erklärung dieser 
Unserer Bestimmungen ausschließlich bevor.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.