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Die Beschlüsse des Ordens-Capitels ersolgen mit absoluter Mehrheit der Stimmen.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Stimmenthaltung ist unzulässig.
Art. XlI.
Das Ordens-Capitel ist gehalten, bei dem Gutachten für die Ernennung neuer Mit-
glieder die Verdienste derselben mit bestimmten ausgezeichneten Leistungen, Werken oder
Schriften, namentlich für die vaterländische Wissenschaft und Kunst zu belegen.
Art. XII.
Die Gesammtheit der Ordensmitglieder soll die Zahl Hunderl nicht übersteigen.
Art. XIII.
leber die Ordensmitglieder soll ein Verzeichuiß gehalten werden, in welchem der Name
und Stand eines jeden nebst dem Tage der Ernennung vorgetragen ist.
Art. XIV.
Mit dem Vollzuge und der Aufrechthaltung dieser unserer Anordnungen, sowie mit
der Besorgung aller Ausfertigungen in Bezug auf Unseren Maximilians-Orden beauftragen.
Wir Unser Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern. Dasselbe hat
die Erlasse des Großmeisters dem Ordens-Capitel zu übermitteln und die Vorlagen des
letzteren dem Großmeister zu unterbreiten.
Der Vorstand des Ordens-Capitels hat diesem Ministerium die zu seiner Kenntniß
kommenden Todesfälle von Ordensmitgliedern anzuzeigen; auch ist an dasselbe nach dem
Tode eines Ordensmitgliedes das Ordenszeichen einzusenden.
Wir behalten Uns übrigens die Erweiterung, Abänderung und Erklärung dieser
Unserer Bestimmungen ausschließlich bevor.