Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

Beil. J. 3 
daß ihm nicht zugleich die Zahlung von Verzugsziusen aus den indebite geleisteten 
Zahlungen angeboten wurde. 
Dr. Varrentrapp wendete sich nuun am 11. September v. Is. um Abhilfe an 
die k. Regierung von Unterfranken 2c. mit der Ausführung, daß der k. Fiskus auf Grund 
der Entscheidung der Berufungskommission verpflichtet sei, die von ihm bezahlten Steuer- 
beträge nebst Verzugszinsen hieraus zurückzuvergüten. 
Am 27. November 1885 reichte Rechtsanwalt Will in Aschaffenburg Namens des 
I)r. Varrentrapp beim k. Amtsgerichte Würzburg ! gegen den k. Fiskus eine Klage 
ein mit dem Antrage, auszusprechen: 4 
der Beklagte sei schuldig, an den Kläger 248 JX 12 J Hamptsache nebst 
57, Zinsen aus den einzeln spezifizirten Zahlungen je vom Tage der Zahlung 
an gerechnet zu entrichten und die Kosten des Prozesses zu tragen. 
Zur Begründung dieser Klage wird ausgeführt, daß Angesichts der rechtskräftigen 
Entscheidung der Berufungskommission feststehe, daß er die oben bezeichneten Steuer= und 
Umlagenbeträge indebire geleistet habe, daß deshalb der Anspruch auf Rückvergütung dieser 
nur zur Vermeidung der angedrohten Execution von ihm geleisteten Zahlungen und zwar 
im Ganzen und nicht in Theilbeträgen begründet sei, ebenso jener auf Leistung von Zinsen 
aus den Einzelubeträgen vom Tage der jeweiligen Zahlung bis zum Tage der Rücker- 
stattung als Ersatz seines Interesses an der Seitens des k. Fiskus bethätigten widerrecht- 
lichen Entziehung jener Geldbeträge. 
Bei der am 11. Februar l. Irs. vor dem genannten Amtsgerichte stattgefundenen 
Verhandlung der Sache war der k. Fiskus durch den k. Regierungs= und Fiscalrath 
Burkhard vertreten, welcher vor Allem geltend machte, daß zur Entscheidung des dem 
Anspruche des Klägers zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisses die Gerichte nicht zu- 
ständig seien, denn die Erhebung der Stenern sei ein Ausfluß der Finanzgewalt des 
Staates und es gehörten hienach alle auf Stenern bezüglichen Verhältnisse dem öffentlichen 
Rechte an, könnten daher nur von den Verwaltungsbehörden, nicht aber von den Civilge- 
richten entschieden werden. 
Wenn Kläger die an ihn zurückzuerstattenden Beträge vom k. Rentamte nicht habe er- 
halten können, so hätte er sich im Wege einer Aufsichtsbeschwerde an die vorgesetzte Re- 
gierungsfinanzkammer um Abhilfe wenden sollen. 
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