Eventuell führte der Vertreter des k. Fiskus noch aus, daß die Klage unter allen
Umständen nicht begründet sei, da der ganze mit derselben geforderte Betrag zur Zahlung
offerirt, aber ohne Grund die Annahme verweigert worden, da ferner, soweit die Klage auf
den angeblich durch die Androhung der Execution geübten Zwang gestützt werden wolle,
bei der vollständig gerechtfertigten Androhung derselben dieser Klagegrund hinfällig erscheine,
endlich eine rechtliche Verpflichtung des k. Fiskus zur Zahlung von Zinsen nicht bestehe.
In der Sitzung vom 11. März d. Is., in welcher der Vertreter des k. Fiskus erschienen
war, verkündete das k. Amtsgericht Endurtheil des Inhalts:
I. der Beklagte wird verurtheilt, an den Kläger 166 -X 53 J nebst 5½ Ver-
zugszinsen aus
a) 44.X4 30 J vom 21. Mai 1883
b) 44,t, 48 ,„ „ 27. März 1884
ßc) 22 „ 24 „ „ 9. Mai 1884
d) 22 „ 24 „ „ 2. Oktober 1884
c) 33 „ 27 „ „ 16. April 1885 bis 3. August 1885
zu bezahlen;
II. bezüglich der nach der Klage beanspruchten Mehrforderung zu 81 ¼¼4 59 J
wird der Kläger mit seiner Klage abgewiesen;
III. die Kosten des Rechtsstreites werden verhältnißmäßig getheilt, so zwar, daß
der Kläger " #el, der Beklagte Vuotel derselben zu tragen hat.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, daß zwar die Pflicht der Staats-
angehörigen, dem Staate Abgaben zu entrichten, dem öffentlichen Rechte angehöre, daß aber
dann, wenn dem Vollzuge einer auf die Abgabenpflicht bezüglichen Verfügung der Admini-
strativbehörde gegenüber von dem betroffenen Privaten nicht Abhilfe, sondern Ersatz
des durch den Vollzug der Verfügung ihm zugegangenen vermögensrechtlichen Schaden ver-
langt werde — der Private berechtigt sei, gegen den Fiskus vor dem ordentlichen Richter
Recht zu nehmen.
Dieß sei auch ausgesprochen in der bayerischen Gerichtsordnung vom Jahre 1753—
Seuffert's Commentar hiezu Bd. I, Cap. I, §. 43 Abs. V1 —
wo ausgeführt werde, daß die Zuständigkeit des Civilgerichts gegeben sei, wenn eine schon
geleistete Abgabenzahlung aus Gründen zurückgefordert werde, deren Würdigung nicht blos
säimmtlich bis
7. August 1885