Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

K 7. 57 
Die Erträgnisse fließen in diesem Falle dem Fideikommißbesitzer zu. 
Wenn jedoch keine Descendenz desselben vorhanden ist, so soll, um dem nach ihm 
zur Succession in das Fideikommiß Berufenen die Verehelichung zu erleichtern, letzterem, 
oder, wenn und so lange sich derselbe nicht verehelicht, dem nach ihm zur Surccession Be- 
rufenen, welcher sich wirklich verehelicht, auf die Dauer der Curatel die Hälfte der dem 
Fideikommißbesitzer nach §. 23 aus dem Unterhaltsfonde aufallenden Zinsen verabreicht werden. 
. 88. 
Ist gar kein katholischer Anwärter mehr vorhanden, so ist das Fideikommiß zu einer 
Stiftung bestimmt, deren Zweck und Modalitäten festzustellen ich mir ausdrücklich vorbehalte. 
Die Verwaltung dieser Stiftung soll dem jeweiligen Bischofe von Augsburg zustehen. 
Tit. IX. Vormundschaften und Verlassenschaften. 
S. 89. 
So lange mein Mannsstamm im Besitze des Fideikommisses Moos ist, kommen in 
Ansehung der Vormundschaft für minderjährige Familienglieder die Bestimmungen des 
gräflichen Hausgesetzes vom 28. Oktober 1838 in Anwendung. 
8. 90. 
Ebenso kommt dem Besitzer des Stamm= und Haussideikommisses Jony als Haupt 
der gräflichen Gesammtfamilie auf Grund des §F. 10 der IV. Verfassungsbeilage die Be- 
stellung von Kuratelen für gemüthskranke, blödsinnige, abwesende oder entmündigte Familien- 
glieder meines Mannsstammes zu. 
8. 91. 
Die Verlassenschaften von Familieugliedern meines Mannsstammes wird das Haupt 
der gräflichen Gesammtfamilie in Anwendung des §. 7 der IV. Verfassungsbeilage durch 
seine Domainenkanzlei insolange besorgen lassen, als kein Rechtsstreit hierüber besteht. 
§. 92. 
Macht das Haupt der gräflichen Gesammtfamilie von dem ihm nach §§. 7 und 10 
der IV. Verfassungsbeilage und §. 11 des gräflichen Hausgesetzes zustehenden Rechten keinen
	        
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