Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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stand der innerhalb des Geleises hervortretenden unbeweglichen Gegenstände von der Innen- 
kante des Schienenkopfes um den Betrag der Spurerweiterung größer sein, als die vor- 
genannten Maße. 
3. Inwieweit Abweichungen vom Normalprofil des lichten Raumes zu gestatten sind, 
bleibt besonderer Bestimmung vorbehalten. 
4. An Ladegeleisen, welche nicht von durchgehenden Zügen befahren werden, ist nach 
Art ihrer Benutzung eine Einschränkung des Normalprofils gestattet. 
8. 3. 
Vorrichlungen zur Sicherung der Weichen, beweglichen Brücken und 
Bahnkreuzungen, Schiebebühnen und Drehscheiben. 
1. Weichen, welche außerhalb der Bahnhöfe liegen und nicht für gewöhnlich ver- 
schlossen gehalten werden, sind durch Signale zu decken. Werden solche Weichen für 
gewöhnlich verschlossen gehalten, so muß mindestens ihre Stellung durch geeignete Signale 
kenntlich gemacht sein. 
2. Die Feststellung der Weichen, gegen deren Spitze fahrplaumäßige Züge fahren und 
welche nicht bedient oder überwacht werden, ist für den Durchgang der Züge durch besondere 
Vorrichtungen zu sichern. 
Z3.Alle übrigen in den Hauptgeleisen der Bahnhöfe (§. 46 Abs. 4) liegenden Weichen 
müssen, sofern sie nicht mit den optischen Fahrsignalen in gegenseitigem Abhängigkeitsver- 
hältniß stehen, mit besonderen Signalen verbunden sein, welche die jedesmalige Stellung der 
Weichen kenntlich machen. 
4. Bewegliche Brücken sind nach beiden Richtungen durch Signale abzuschließen, welche 
mil der Verriegelungs-Vorrichtung der Brücke dergestalt in gegenseitiger Abhängigkeit stehen, 
dast das Fahrsignal nur bei genauer und völlig sicherer Feststellung der Brücke erscheinen kann. 
5. Iu den Hauptgeleisen sind Schiebebühnen mit versenkten Geleisen unzulässig, Dreh- 
scheiben nur in besonders zu genehmigenden Ausnahmssällen zulässig. 
6. Bahnkrenzungen in gleicher Ebene der Schienen anßerhalb der Stationen sind durch 
Signale nach jeder Richtung zu sichern. 
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