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8. 4.
Einfriedigungen der Bahn.
1. Einfriedigungen müssen da angelegt werden, wo die gewöhnliche Bahnbewachung nicht
hiureicht, um Menschen oder Vieh vom Betreten der Bahn abzuhalten.
2. Zwischen der Eisenbahn und Wegen, welche unmittelbar neben derselben in gleicher
Ebene oder höher liegen, sind Schutzwehren erforderlich. Als solche können auch Gräben
mit Seitenaufwurf angesehen werden.
3. Die Uebergänge in gleicher Ebene mit der Bahn müssen mit starken, leicht sicht-
baren Barrieren in angemessener Entfernung von der Mitte des nächsten Bahngeleises ver-
sehen sein. Zum Zwecke der Benutzung durch Fußgänger können neben den Barrieren
Drehklrenze angebracht sein. Für isolirt gelegene, lediglich den Fußgängern dienende Niveau-
Uebergänge können mit besonderer Genehmigung anstatt der Barrieren Drehkreuze oder sich
selbst verschließende Fallthüren zugelassen werden.
4. Für den Abstand der geöffneten Barrierenflügel von den Geleisen sind die Be-
stimmungen des §. 2 zu beachten.
5. Die Zugbarrieren müssen auch mit der Hand geöffnet und geschlossen werden
können. Jeder Uebergang mit Zugbarrieren erhält eine Glocke, mit welcher vor dem
Schließen der Sperrbäume zu läuten ist. Zugbarrieren mit einem mechanischen Zuge von
mehr als 50 Meter Läuge sind auf Uebergänge für wenig frequente Straßen zu beschränken
und müssen von dem bedienenden Wärter übersehen werden können.
6. In angemessener Entfernung vor den Wegeübergängen müssen Warnungstafeln auf-
gestellt sein, welche zugleich die Stelle des Weges bezeichnen, wo Fuhrwerke, Reiter und
Viehheerden anhalten müssen, wenn die Barrieren geschlossen sind.
. 5.
Bewachung der Bahn.
1. Die Bahn muß so lange bewacht werden, als noch Züge oder einzeln fahrende
Lokomotiven zu erwarten stehen.
2. Sämmtliche Bahnstrecken müssen durch die Wärter täglich mindestens dreimal
revidirt werden. Ausnahmen hiervon für einzelne Bahnlinien mit geringer Frequenz sind
von besonderer Genehmigung abhängig. Gefahrdrohende Stellen sind ständig zu bewachen.