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Pferde-Anshebungs-Reglement für das Königreich Bayern.
Auf Grund und in Ausführung der §§. 25—27 und des §. 36 des Gesetzes über
die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (Reichsgesetzblatt Seite 129), lautend wie folgt:
8. 26.
„Zur Beschaffung und Erhaltung des kriegsmäßigen Pferdebedarfs der Armee
sind alle Pferdebesitzer verpflichtet, ihre zum Kriegsdienst für tauglich erklärten
Pferde gegen Ersatz des vollen von Sachverständigen unter Zugrundelegung der
Friedenspreise entgiltig festzustellenden Werthes an die Militärbehörde zu überlassen.
Befreit hiervon sind nur:
1) Mitglieder der regierenden deutschen Familien;
2) die Gesandten fremder Mächte und das Gesandtschaftspersonal;
3) Beamte im Reichs= oder Staatsdienste hinsichtlich der zum Dienstgebrauch,
sowie Aerzte und Thierärzte hinsichtlich der zur Ansübung ihres Berufes
nothwendigen Pferde;
4) die Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferdezahl, welche von ihnen zur Be-
förderung der Posten kontraktmäßig gehalten werden muß.
8. 26.
Die Sachverständigen (§. 25) sind für jeden Lieferungsverband durch dessen Ver-
tretung periodisch zu wählen.
Das Schätzungsverfahren findet unter Leitung eines von der Landesregierung
bestellten Kommissärs statt. Die Kosten trägt das Reich.
Der festgestellte Werth wird dem Eigenthümer aus den bereitesten Beständen
der Kriegskasse baar vergütet.
F. 27.
Das Verfahren bezüglich der Stellung und Aushebung der Pferde wird unter
Zugrundelegung der §5. 25 und 26 von den einzelnen Bundesstaaten geregelt.