Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

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einiger Verwaltungs-Bezirke, die durch einen älteren Kavallerie-Offizier (Brigade-, Regi- 
ments= 2c. Commandeur) vorzunehmen ist, beiwohnen zu lassen. Bei den von ihnen sodann 
selbstständig auszuführenden übrigen Pferde-Musterungen sind dieselben Grundsätze bei Be- 
urtheilung der Pferde zu Grunde zu legen. 
8. 3. 
Der Regierungs-Präsident bestimmt im Einvernehmen mit dem kommandirenden Ge- 
neral die Orte und Termine, an welchen die Vormusterungen abgehalten werden. 
Die Orte sind so zu wählen, daß die Pferde ihrem Besitzer möglichst nicht über einen 
halben Tag entzogen werden. Es wird deshalb darauf Bedacht zu nehmen sein, an einem 
Tage mehr als eine Musterung und zwar an verschiedenen Orten abzuhalten, dabei auch 
die Pferde aus den entfernt gelegenen Ortschaften zuerst zu mustern. 
Die Termine sind mit der besonderen Rücksicht anzusetzen, daß die Pferdebesitzer durch 
entsprechende Wahl der Jahreszeit möglichst wenig beeinträchtigt werden. 
Die Vorstände der Distrikts-Verwaltungs-Behörden haben diese Orte und Termine 
jedesmal rechtzeitig auf ortsübliche Weise zur Kenntniß der Pferdebesitzer zu bringen; 
dabei wird zugleich die Reihenfolge zu bestimmen sein, in welcher die Ortschaften zur Vor- 
stellung gelangen. 
Die Mitglieder der Musterungs-Kommission (§ 13) sind zur Theilnahme an der 
Vormusterung einzuladen. Ein Auspruch auf Reisekosten und Tagegelder wird für dieselben 
damit nicht begründet. 
S. 4. 
Jeder Pferdebesitzer ist verpflichtet, zu diesem Termine seine sämmtlichen Pferde 
zu gestellen mit Ausnahme: 
a. der Fohlen unter 4 Jahren, 
b. der Hengste, 
. der Stuten, die entweder hochtragend sind oder noch nicht länger als 14 Tage 
abgefohlt haben, und 
d. der Pferde, welche auf beiden Augen blind sind, 
e. der Pferde, welche in Bergwerken dauernd unter Tage arbeiten.
	        
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