Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

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8. 7. 
Ueber das Ergebniß der Vormusterung innerhalb des Verwaltungs-Bezirkes hat die 
Kommission eine Uebersicht nach dem anliegenden Schema A. 1 in doppelter Ausfertigung 
aufzustellen. Das militärische Mitglied reicht davon ein Exemplar dem Generalkommando, 
das Civilmitglied das zweite Exemplar der Kreisregierung ein. 
Die Generalkommandos haben nach Schema A. 2 eine Zusammenstellung, welche 
die Ergebnisse der Pferdevormusterung für jeden Verwaltungs-Bezirk ihres gesammten 
Pferde-Gestellungsbezirks kenntlich macht, möglichst bald nach Beendigung des Geschäftes, 
spätestens bis zum 15. August des betreffenden Jahres, dem Kriegsministerium einzureichen. 
Die Kreieregierungen reichen eine gleiche Zusammenstellung für ihren Regierungs-Be- 
zirk an die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
B. Verfahren bei Beschaffung der Mobilmachungs-Pferde. 
8. 8. 
Die Vertheilung der im Mobilmachungsfalle zu gestellenden Pferde auf das König— 
reich geschieht nach dem Verhältniß des Pferdebedarfs zu den vorhandenen Pferdebeständen, 
wie solche bei der jeweils jüngsten Viehzählung nach Abrechnung der Militärpferde sich er- 
geben haben. 
Dem entsprechend bilden die Regierungs-Bezirke Ober= und Niederbayern den Pferde- 
Ergänzungs= (Gestellungs-) Bezirk des I., die Regierungs-Bezirke Pfalz, Oberpfalz und 
Regensburg, Oberfranken, Mittelfranken, Unterfranken und Aschaffenburg, Schwaben und 
Neuburg jenen des II. Armee-Corps. 
Nach dem gleichen Verhältnisse geschieht durch die General-Kommandos die weitere 
Vertheilung auf die einzelnen Regierungs Bezirke. 
Das Ergebniß der jeweils jüngsten Vormusterung liefert sodann die Anhalts= 
punkte, in welchem Maße die einzelnen Regierungs-Bezirke innerhalb der sie treffenden 
Quote zur Gestellung der verschiedenen Kategorien von Pferden (Reit-, Stangen= und 
Vorderpferde) heranzuziehen sind. 
Im Falle einer Mobilmachung der Armec oder einzelner Theile derselben hat jeder 
Regierungs Bezirk den nach vorstehendem durch das betreffende General-Kommando auf ihn 
repartirten Bedarf an Mobilmachungs-Pferden in natura zu stellen.
	        
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