Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

12. 149 
kriegsbrauchbaren Pferdebestandes beizustehen, und den an sie dieserhalb ergehenden Auf- 
forderungen nach bestem Wissen nachzukommen. 
§. 16. 
Den Mitgliedern der Musterungskommissionen werden, wenn sie solches beanspruchen, 
für Ausübung ihrer Funktionen Diäten und Fuhrkosten nach Maßgabe der Bestimmungen 
über die entsprechenden Kompetenzen der bei der Abschätzung von Flurschäden Nr. 8, a und c 
der am 28. August 1878 (Gesetz= und Verordnungs-Blatt Seite 409) Allerhöchst ge- 
nehmigten Abänderungen der Instruktion vom 28. September 1875 zur Ausführung des 
Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 
gewährt. 
Die den Musterungskommissionen beizuordnenden Thierärzte erhalten Diäten und Fuhr- 
kosten nach den gleichen Sätzen, wie vorstehend angegeben. 
8. 17. 
Die Musterung des Pferdebestandes hat in allen Musterungs-Bezirken eines jeden 
Aushebungs-Bezirks so frühzeitig stattzufinden, daß die zur Vorstellung vor die Aus- 
hebungs-Kommission (8. 24) bestimmten Pferde zu den für das Aushebungsgeschäft fest- 
gesetzten Terminen im Aushebungsort (§. 23) eintreffen können. 
Unter besonderen Verhältnissen wird zur sofortigen Aushebung ohne vorhergehende 
Musterung geschritten (§. 11). 
S. 18. 
Sofort nach Eingang des Mobilmachungsbefehls theilt der Vorstand der 
Distrikts-Verwaltungs-Behörde dem mit Leitung der Geschäfte beanftragten Mitgliede jeder 
Musterungs-Kommission ein Verzeichniß der zu gestellenden Pferde nach den verschiedenen 
Kategorien mit und bezeichnet demselben Tag und Stunde der Musterung (§. 12), sowie 
Tag, Stunde und Ort der Aushebung (§. 23). 
Gleichzeitig beauftragt der Vorstand der Distrikts-Verwaltungs-Behörde die Vor- 
stände der Gemeinde-Verwaltungen mit schleuniger Aufforderung der Pferdebesitzer zur Ge- 
stellung ihrer Pferde unter genauer Angabe des Ortes, des Tages und der Stunde. 
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