Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

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Die dieserhalb an die Vorstände der Gemeinde-Verwaltungen, sowie an die Musterungs- 
Kommissionen zu richtenden Verfügungen sind vom Vorstand der Distrikts-Verwaltungs- 
Behörde schon im Frieden bereit zu halten. Bei Eingang des Mobilmachungsbefehls sind 
sie, je nach schnellster Art der Beförderung, entweder durch Telegramm, Eisenbahn, Estafette 
oder reitenden Boten zu expediren. 
§. 19. 
Jeder Pferdebesitzer ist nach erhaltener Aufforderung verpflichtet, seine sämmt- 
lichen Pferde mit Ausschluß der in §. 4 näher bezeichneten zu der bestimmten Zeit und 
an dem bestimmten Orte vorzuf ühren. 
Der Verkauf eines Pferdes vor erhaltener Gestellungs-Aufforderung entbindet nicht 
von dessen Gestellung, sofern die Ablieferung an den neuen Erwerber noch nicht erfolgt ist. 
Eine Ausnahme findet nur statt, wenn nachweislich der Verkauf an die Militär- 
Behörde, an Offiziere, Militär-Aerzte oder Beamte, welche sich die Pferde für ihre Mobil- 
machung selbst beschaffen müssen, geschehen ist. 
Ebenso können den zum Dienst einberufenen Offizieren, Militär-Aerzten oder Beamten 
des inaktiven und Beurlaubtenstandes so viel ihrer eigenen Pferde von der Aushebung 
zurückgelassen werden, als ihnen bei einer Mobilmachung etatsmäßig zu stellen sind. 
Pferdebesitzer, welche ihre gestellungspflichtigen Pferde nicht ungesäumt und vollzählig 
vorführen, haben außer der gesetzlichen Strafe zu gewärtigen, daß auf ihre Kosten eine 
zwangsweise Herbeischaffung derselben vorgenommen wird. 
8. 20. 
Die Distrikts-Verwaltungs-Behörde hat die erforderlichen Anordnuungen zur Aufrecht— 
haltung der Ordnung bei dem Musterungsgeschäfte zu treffen und für Beorderung der 
nöthigen Polizeimannschaften (Gendarmen, Polizeidiener u. s. w.) zu sorgen. 
Die Vorstände der Gemeinde-Verwaltungen sind verpflichtet, gleichfalls bei der Musterung 
zu erscheinen, um die vollständige Gestellung der Pferde zu überwachen und der Kommission 
die fehlenden zu bezeichnen. 
§. 21. 
Die Musterungs-Kommission hat an dem zur Musterung bestimmten Tage auf 
dem Sammelplage des Bezirks (Musterungs-Ort) pünktlich zu erscheinen und nach An-
	        
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