Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

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Für die Bezirksamts-Schreiber, welche außerhalb des Bezirksamts-Sitzes bei der 
Musterung und Aushebung mitwirken, dürfen Tagegelder mit 5 Mark für den Tag und 
Reisekosten mit 30 Pf. für den Kilometer bei Reisen auf dem Landwege, bezw. mit 10 Pf. 
für den Kilometer, neben 2 Mark für jeden Zu= und Abgang, bei NReisen auf Eisenbahnen 
und Dampfschiffen liquidirt werden. 
8. 26. 
Die von den Musterungs-Kommissionen ausgewählten beziehungsweise sämmtliche von 
denselben als kriegsbrauchbar erachteten Pferde werden von der Aushebungs-Kommission 
an den dazu bestimmten Tagen (§. 23) einer nochmaligen Prüfung unterworfen. 
Hat eine Musterung nicht stattgesunden (§. 11), so werden sämmtliche gestellungs- 
pflichtige Pferde (§§. 4 und 19) der Aushebungs-Kommission vorgeführt. 
Die als kriegsbrauchbar anerkannten Pserde sind in ein National nach Anlage C 
(§ 24) einzutragen und nach den verschiedenen Kategorien getrennt aufzustellen. 
Die nicht kriegsbrauchbaren sind sofort zu entlassen. 
Ueber die Kriegsbrauchbarkeit und die Art der Verwendung hat der Militär- -Kommisser 
zu entscheiden und seine Gründe hierfür auf Wunsch dem Civil-Kommissär anzugeben. 
Das leitende oder im Behinderungsfalle ein anderes Mitglied der Musterungs- 
Kommission hat — sofern nicht die Musterung noch während des Aushebungsgeschäftes 
forldauert, und jedenfalls nach Beendigung derselben, beziehungsweise bei deren Ausfall — 
bei der Aushebung der Pferde des Musterungs-Bezirks persönlich gegenwärtig zu sein. 
Dasselbe hat dabei besonders darauf zu achten, daß sämmtliche anusgewählte Pferde vorge- 
führt werden und erforderlichenfalls die Herbeischaffung der fehlenden zu veranlassen. 
§5. 27. 
Aus den als kriegsbrauchbar anerkannten Pferden ist das auf den Aushebungebezirk 
fallende Kontingent, sowie 366 Zuschlag als Reserve auszuwählen. 
Die ausgewählten Pferde werden in ein National nach Anlage C (§. 21), die Re- 
servepferde in ein besonderes National eingetragen, und kommen sämmtlich zur Abschätzung. 
Die außer den ausgewählten und zur Reserve bestimmten etwa noch vorhandenen 
kriegebrauchbaren Pferde werden in den von der Musterungs-Kommission eingereichten Na- 
tionalen (§. 21) besonders verzeichnet.
	        
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