Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

Hat eine Musterung nicht stattgefunden, so wird über diese Pferde gleichfalls ein Na— 
tional nach Anlage C angefertigt. 
Die nicht zu unmittelbarer Einstellung in die Truppentheile, sondern als Reserve aus- 
gewählten Pferde sind den Besitzern zurückzustellen, wobei diesen eröffnet wird, daß sie die 
also designirten Pferde drei Wochen vom Tage der Absendung der zur unmittelbaren Ein- 
stellung ausgehobenen Pferde zur Abgabe verfügbar zu halten haben, beziehungsweise die- 
selben bei Vermeidung der gesetzlichen Strafen innerhalb derselben Frist erst nach vorgängiger 
Anzeige bei der Distrikts-Verwaltungs-Behörde veräußern dürfen. 
Durch die Veräußerung eines solchen Pferdes wird die Verpflichtung des Lieferungs- 
Verbandes zur allenfallsigen sofortigen Nachgestellung bis zu 3% der unmittelbar zu stellen- 
den QOuote nicht geändert. 
§. 28. 
Bei der Abschätzung, die von dem Civil-Kommissär geleitet wird, ist nur der Werth 
der Pferde in gewöhnlichen Friedenszeiten in's Auge zu fassen und von der Preissteigerung 
infolge der eingetretenen Mobilmachung abzusehen. 
Jeder Taxator gibt vor der Aushebungs-Kommission besonders seine Taxe an, welche 
in die betreffende Colonne des Nationals C (§. 27) einzutragen ist. 
Aus diesen drei Taxen wird der Durchschnitt gezogen und dem Eigenthümer sofort 
bekannt gemacht, während die einzelnen Taxen geheim bleiben. Dieser Durchschnitt bildet 
die den Besitzern der Pferde nach erfolgter Abnahme zu zahlende Taxsumme. 
Sind Pferde abzuschätzen, welche einem Taxator gehören, so hat derselbe sich der Ab- 
schätzung zu enthalten. Statt seiner tritt einer der gewählten Stellvertreter ein. 
5. 29. 
Bei der Abnahme mussen die Pferde seitens des Eigenthümers versehen sein mil: 
Halfter, 
Trense, 
zwei Stricken und 
gutem Hufbeschlag. 
Diese Stücke sind in der Taxe mitenthalten.
	        
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