Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

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Anlage E enthält die Bestimmungen über die Beschaffenheit der Jqu. Fahrzeuge und 
Geschirre, sowie über das zu einem Gespann erforderliche Zubehör. Nach Anlage Fist 
die Taxverhandlung aufzunehmen. 
§. 33. 
Das General-Kommando hat schon im Frieden Vorsorge zu treffen, daß zum Zeit- 
punkt der förmlichen Abnahme der ausgehobenen Pferde von den Truppen zu stellende 
Trausport-Kommandos in den Aushebungsorten eintreffen. Soweit diese Kommandos 
von den Truppen nicht in hinreichender Zahl gegeben werden können, hat das General- 
Kommando schon im Frieden die Einberufung von Mamschaften des Beurlaubtenstandes 
oder der Ersatzreserve I. Klasse vorzusehen. Nöthigenfalls ist der Militär-Kommissär er- 
mächtigt, Koppelführer zu miethen, und hat er hierzu die Mitwirkung der betreffenden 
Distrikts-Verwaltungs-Behörden rechtzeitig in Anspruch zu nehmen. Die Zahl der Trans- 
port-Mannschaften ist danach zu berechnen, daß auf 1 Mann etwa 3 Pferde kommen. 
Der Militär-Kommissär hat die Pferde den Transportführern ordnungsmäßig zu 
überweisen, und werden vom Zeitpunkt der förmlichen Abnahme an die Pferde militärischer- 
seits verpflegt. 
Nach Maßgabe der bereits im Frieden aufgestellten Marsch= und Fahr-Tableaus 
werden die Pferde nach den Mobilmachungs-Orten der Truppen trausportirt. 
Die gemietheten Koppelführer erhalten während ihrer Dienste, außerdem auf dem 
Rückmarsch nach der Heimath die ortsüblichen Löhne, sowie freies Quartier und Verpflegung 
nach den darüber bestehenden Bestimmungen auf Kosten des Militärfonds. 
Das General-Kommando hat serner sicher zu stellen, daß die Transportsführer recht- 
zeitig die ersorderlichen Marschrouten, Eisenbahn-Requisitionsscheine, sowie Blanquets zu 
Quartier-Bescheinigungen und Onittungen über Natural Verpflegung, Vorspann und Fourage, 
letztere nach dem für alle Gattungen der Pferde gleichen Nationssatz von 5000 Gramm 
Hafer, 1500 Gramm Heu und 1750 Gramm Stroh für den Tag erhalten. 
Von dem Militär-Kommissär empfangen die Transportführer Nationale, welche, über 
die für jeden Truppentheil bestimmten Pferde gesondert, nach Anlage C (§F. 21) aufzu- 
stellen, von dem Militär-Kommissär zu vollziehen und von dem Transportführer an den 
Truppentheil auszuhändigen sind.