Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

M 12. 167 
Das General-Kommando hat endlich Anordnung zu treffen, inwieweit der Militär- 
Kommissär mit einem Vorschuß für unvorhergesehene Ausgaben zu versehen ist. 
§. 34. 
Nach Erledigung des Aushebungs-Geschäftes werden die in dem Nationale der ab- 
genommenen Pferde (§. 28) eingetragenen Taxen summirt und wird folgendes Attest 
darin eingetragen: 
Daß nach r*- des vorstehenden Nationals die Zahl von 
geschrieben 
... Pferden mit 
einer Gesammttaxe vo 144 
geschrieben. 
Mark richtig abgeliefert worden ist, bescheinigt 
(Ort und Datum.) 
Die Aushebungs-Kommission. 
(Unterschriften.) 
Die laut beiliegender Verhandlung vereidigten Taxatoren. 
(Unterschriften.) 
Das mit dieser Bescheinigung versehene National ist vom Civil-Kommissär als Beleg 
der Liquidation über den Taxpreis der abgenommenen Pferde beizufügen. — Die Eigen- 
thümer der abgenommenen Pferde erhalten von dem Civil-Kommissär über die ihnen zu- 
stehenden Taxsummen Anerkenntnisse nach dem Formular G. 
In gleicher Weise erfolgt auch die Summirung der Taxen, welche in dem Verzeichniß 
der angekauften Fahrzeuge und Geschirre nebst Zubehör (§. 32) eingetragen sind, und die 
Ausstellung eines Attestes hierüber, das dem Verzeichniß als Liquidationsbeleg beizufügen ist. 
F. 35. 
Der Civil-Kommissär sendet die Liquidation über die abgenommenen Pferde, ferner 
die von ihm bescheinigten Liquidationen über die zu zahlenden Tagegelder und Reisekosten 
(§. 16 und 25), sowie über sonst etwa entstandene Nebenkosten nebst den bezüglichen 
Belegen nach Beendigung des Aushebungs-Geschäfts spätestens binnen 8 Tagen an die 
Regierungen (Kammern der Finanzen). 
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