Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

158 
Letztere stellen die Kosten fest und ertheilen Anweisung an die Königlichen Kassen zur 
vorschußweisen Zahlung der Beträge für Rechnung der General-Kriegskasse. 
Die Auszahlung an die Eigenthümer der abgenommenen Pferde erfolgt nach Maßgabe 
der verfügbaren Mittel gegen Ablieserung der Anerkenntnisse und QOnittungsleistung. 
Die sämmtlichen festgestellten Liquidationen werden demnächst von den Regierungen 
an das Kriegs-Ministerium eingesandt, welches nach Prüsung derselben Anweisung zur Er- 
stattung der Beträge aus den bereitesten Mitteln der General-Kriegskasse ertheilt. 
Etwaige während der Mobilmachung erforderliche Vorschüsse werden den Kreiskassen 
auf desfallsige Requisition von der General-Kriegskasse geleistet. 
§. 36. 
Grundsätzlich ist jede Aushebungs-Kommission verpflichtet, die auf den Aushebungs- 
bezirk repartirten Pferde wirklich aufzubringen. 
Von Störungen und Stockungen des Aushebungs-Geschäfts, soweit sie nicht durch 
Anordnungen der Aushebungs-Kommission beseitigt werden können, ist dem General-Kom- 
mando und der Kreis-Regierung telegraphische Meldung zu erstatten. 
Sollte wider Erwarten der Fall eintreten, daß die Aushebungs-Kommission aus den 
ihr durch die Musterungs-Kommission zugesandten Pferden das von dem Verwaltungs-Bezitk 
zu slellende Kontingent an kriegsbrauchbaren Pferden nicht vollzählig aufbringen kann, so 
ist von dem Vorstand der Distrikts-Verwaltungs-Behörde, sobald sich dieses übersehen läßt, 
sofort die Vorführung der erforderlichen Zahl noch als kriegsbrauchbar bezeichneten, aber 
als überzählig von den Musterungs-Kommissionen in die Heimath entlassenen Pferde, auf 
Grund der Nationallisten des §. 21 (Anlage C.), anzuordnen. Sollte sich auch aus diesen 
Pferden der Bedarf nicht aufbringen lassen, so ist dies sofort unter Angabe der fehlenden 
Zahl und Galtung der Kreisregierung und dem General-Kommando zu melden. 
Der Regierungs-Präsident im Einvernehmen mit dem kommandirenden General ver- 
anlaßt die sosortige Gestellung des Ausfalls aus anderen Verwaltungs-Bezirken des Regierungs- 
Bezirkes. 
Der Aushebungs-Kommission steht es frei, hierbei erforderlichenfalls die Vorführung 
sämmtlicher noch vorhandenen Pferde anznordnen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.