12. 159
Die Beendigung des Aushebungs-Geschäftes ist von der Anshebungs Kommission an
die Kreis-Regierung und an das General-Kommando mit dem Hinzufügen zu melden, wie-
viel kriegsbrauchbare Pferde der verschiedenen Kategorien noch in dem Bezirk vorhanden sind.
§. 37.
Sofern die ausgehobenen Pferde eines Verwaltungs-Bezirkes wegen nachträglich
erkannter Untauglichkeit eines Theiles derselben das Kontingent nicht decken, so sind
munächst die 3 % Zuschlag heranzuziehen und bei deren Unzulänglichkeit die übrigens bereits
von der Aushebungs-Kommission als kriegsbrauchbar anerkannten Pferde (§8§. 26 und 27).
Sollte auch hierdurch das vollständige Kontingent an kriegsbrauchbaren Pferden nicht
erreicht werden, so sind sämmtliche von den Musterungs-Kommissionen als kriegsbrauchbar
bezeichneten und noch nicht zur Aushebung vorgestellt gewesenen Pferde des Verwaltungs-
Bezirks auf Grund des Nationals (§ 21) direkt an den Aushebungsort zu beordern.
Für den Fall, daß die Aushebungs-Kommission bereits auseinandergegangen sein
sollte, nimmt der Vorstand der Distrikts-Verwaltungsbehörde bzw. dessen Stellvertreter allein
unter Zuziehung eines Thierarztes und der drei Taxatoren eine Nachrevision und Abschätzung
nach Maßgabe der vorstehend dieserhalb gegebenen Bestimmungen vor und sorgt für Be-
zahlung und Ablieferung an die Truppentheile.
F. 38.
Nach Erledigung des Anshebungs-Geschäftes hat der Vorstand der Distrikts-Ver-
waltungs-Behörde dem Regierungs-Präsidenten über den Verlauf des ganzen Geschäfts
sofort Bericht zu erstatten und demselben eine Uebersicht nach Anlage II beizufügen.
Die Regierungs-Präsidenten stellen diese Uebersichten nach Verwaltungs-Bezirken zu-
sammen und legen dieselben nebst entsprechendem Bericht dem Staatsministerium des Innern vor.
8. 39.
Die erforderlichen Druckformulare zu den nach 8. 18 vorräthig zu haltenden
Verfügungen, den Nationalen (Aulage C.), Eidesformulare (Aulage D.), Verzeichnisse (Anlage F.),
Anerkenntnisse (Anlage G.), und Uebersichten über das Aushebungs-Geschäft (Aulage H.) haben
die Königlichen Regierungen für Rechnung des Militär-Etats anfertigen zu lassen und schon
277
2
„ .
%
V