Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

M 12. 169 
Anlage B. (zu S.).) 
Bestimmungen 
über die Beschaffenheit der Mobilmachungs-Pferde. 
In Ansehung der Pferde, welche im Falle einer Mobilmachung beschafft werden, wird 
Folgendes festgesetzt: 
1) Pferde für die schweren Reiter und Ulanen sollen nicht unter 1 Meter 62 Centimeter, 
2) Pferde für die übrige Kavallerie und reitende Artillerie, sowie Reitpferde überhaupt 
nicht unter 1 Meter 57 Centimeter, 
3) Artillerie= und Train-Stangenpferde, sowie die für Fuhrpark und ähnliche Kolonnen 
geeigneten schweren Zugpferde nicht unter 1 Meter 62 Centimeter, 
4) Artilleric= und Train-Vorderpferde nicht unter 1 Meter 57 Centimeter 
groß sein. 
Wenn auch nöthigenfalls zum Theil Pferde von niedrigertm Maaß als das angegebene 
angerommen werden können, so darf doch hierbei in der Regel nicht unter 1 Meter 
55 Centimeter herabgegangen werden. Aeußerstenfalls kann unter den Reitpferden der Fuß- 
ltruppen und des Trains bis zu einem Fünftel der Gesammtzahl eine Größe von 1 Meter 
53 Centimeter als genügend angesehen werden. Dem Alter nach sind Pferde zwischen 
6 und 14 Jahren am geeignetsten für den Kriegsdienst. 
Hengste, tragende Stuten und Mutterstuten, die unter 3 Monate alte Fohlen er- 
nähren, alle mit Hauptfehlern, Krankheiten oder sonstigen zum Dienst der Kavallerie un 
tanglich machenden Mängeln, als z. B. Blindheit, Spatlähmung, schadhaften Hufen (als 
Voll und Zwanghuf, Steingallen, Hornkluft oder Hornspalten, Stahlkrebs u. s. w.) be- 
hafteten Pferde werden nicht genommen, einängige zu Wagenpferden nur, wenn der Verlust 
des Anges von äußerer Verletzung und nicht von innerer Krankheit herrührt.
	        
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