Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

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Stuten werden als tragend erachtet, wenn dies entweder schon durch Augenschein 
bekundet, oder wenn durch einen Deckschein in beglaubigter Form nachgewiesen wird, daß 
die Stute nach mehrfachen Versuchen den Hengst nicht mehr angenommen hat. 
Bei der Auswahl der Pferde ist im Allgemeinen der Grundsatz zu beobachten, daß 
erstere dem beabsichtigten Gebrauch möglichst entsprechen müssen, und alsdann ein oder der 
andere unwesentliche Fehler, der unter anderen Umständen die Annahme eines Pferdes aus- 
schließen würde, keinen Grund zur Zurückstellung geben kann. 
Bei der auf Grund des Kriegsleistungs-Gesetzes stattgefundenen Aushebung haftet der 
letzte Besitzer nicht für das Vorhandensein derjenigen Eigenschaften beim Pferde, deren 
Fehlen nach den Landes-Gesetzen bei freiwilligem Verkauf ein Rückgängigmachen des Handels 
oder eine Regreßpflicht des Verkäufers begründet. 
Es ist daher die Rückgabe eines ausgehobenen Pferdes und die Rückforderung des 
gezahlten Tarifpreises nicht statthaft, auch wenn innerhalb bestimmter Fristen eine der nach den 
Landesgesetzen sonst den Rückgang des Kaufes bedingenden Krankheiten nachzuweisen ist. 
Bei freihändigem Ankauf bleiben indessen die gesetzlichen Bestimmungen über Gewähr- 
leistung in Kraft.
	        
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