Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

K 12. 171 
Anlage C. (zu §§. 21, 26, 27, 28, 32, 36, 37.) 
Nationale 
der 
als kriegsbrauchbar anerkannten und ausgehobenen“) Mobilmachungs-Pferde 
aus dem (Verwaltungs-Bezirk) Musterungs-Bezirk 
*) 1. In den Blanquets für die Musterungs-Kommissionen fallen die Worte „und ausgehobenen“ fort. 
2. In den für die Transportführer bestimmten Nationalen (§. 33) ist die Bezeichnung des 
Truppentheils r2c., für welchen die Pferde bestimmt sind, der Ueberschrift beizufügen. 
3. Die Nationale sind am Schluß von den Aushebungs-Kommissären und Taxatoren durch 
Namens-Unterschrift und Datum zu vollziehen.
	        
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