Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

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3) An Wagenzubehör sind zu jedem Wageu zu liefern: 
1 Wassereimer aus Holz oder Blech, 
1 Achsschmierbüchse aus Blech für etwa 1 K## Wagenschmiere, 
10 Bindestränge aus Hanf, 2 m 50 cm bis Zm lang, 
1 Handlaterne (Sturmlaterne für Lichter), 
2 große Futtersäcke aus Drillich, zu 1,50 Ctr. Hafer. 
4) An Geschirrzubehör sind mit jedem Paar Geschirren zu liefern: 
2 Deckengurten, 
rl 
— 
1 kx schwer, 
neue Kardätsche, 
Striegel, 
Train= (Fahr-) Peitsche. 
— 
Halfterketten, ungefähr 1 m 30 cm bis 1 m 70 cm lang und nicht 
über 
Bemerkung: Die Fahrzeuge, Geschirre und Zubehörstücke haben den vorstehenden Be- 
dingungen möglichst zu entsprechen. Ueber Abweichungen ist nur hinwegzusehen, 
wenn das Fuhrwerk sonst für die beabsichtigten militärischen Zwecke völlig geeignet 
ist. Keinesfalls dürfen aber die Bedingungen über das Gewicht des Wagens und 
dic erforderliche Tragfähigkeit unerfüllt bleiben. — 
Für Fahrzeuge zu besonderen Zwecken können nöthigenfalls die Ansorderungen 
entsprechend geändert werden.
	        
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