Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

.K 13. 199 
B. Successions-Ordnung. 
8. 3. 
Die Erbfolge regelt sich genau nach den Bestimmungen der 88. 87, 90 und 91 des 
Edikts über die Familienfideicommisse und gipfelt in dem Rechte der Erstgeburt und der 
Erstgeburtsfolge im Mannesstamme, vermöge deren die weibliche Nachkommenschaft, solange 
noch männliche Sprossen vorhanden sind, von der Saccession ausgeschlossen bleibt und immer 
der Erstgeborne in der älteren Linie zum Fideicommisse gelangt, so daß der Bruder des 
letzten Besitzers dessen Söhnen, Enkeln und weiteren männlichen Descendenten weichen muß. 
Erst nach gänzlicher Erlöschung des Mannsstammes nicht nur der ersten, sondern auch 
der zweiten Familie, zu deren Vortheil das Fideicommiß errichtet ist, soll die weibliche 
Descendenz zum Fideicommisse mit fortdauerndem fideicommissarischen Verbande berufen 
sein, so zwar, daß es auch unter den weiblichen Nachkommen bei der Lineal= und Erst- 
geburts-Folge mit Vorzug ihrer mämlichen Descendenz sein Verbleiben hat, dergestalt, daß 
bei Abgang des Mannsstammes das Fideicommiß an die älteste Tochter des letzten Besiters- 
und deren Deecendenz fallt und die Succession immer nach den Regeln der Erstgeburt auch 
unter ihren weiblichen Descendenten insolange fortgeht, bis sich unter jenen Descendenten, 
auf welche die Succession gelangt ist, ein männlicher Abkömmling befindet, welcher alsdann 
alle seine Schwestern, selbst die älteren, von der Succession ausschließt. Stirbt die älteste 
Tochter, ohne Nachkommen zu hinterlassen, oder sind von ihr weder mämliche, noch weibliche 
Descendenten vorhanden, so geht die Fideicommißfolge nach eben diesen Regeln an die zweite 
Tochter des letzten Besitzers und deren Nachkommenschaft über. 
Nach gleichen Grundsätzen richtet sich die Fideicommißfolge der dritten und übrigen 
folgenden Töchter des letzten Besitzers und ihrer Descendenten. 
Ist einmal den vorstehenden Regeln zufolge ein vom letzten Besitzer durch weibliche 
Nachkommen abstammender männlicher Descendent zum Besitze des Fideicommisses gelangt, 
so tritt mit ihm unter seiner Nachkommenschaft der Vorzug des Mannsstammes nach obigen 
Bestimmungen wieder ein. 
8. 4. 
Die Reihenfolge, in welcher der Uebergang des Fideicommisses stattzufinden hat, wird 
in Folgendem festgesetzt:
	        
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